27.10.2022, 23:13
Hinzu kommt: Gerade im Zwangsvollstreckungsrecht sind die Anträge hochgradig auslegungsbedürftig - das ist oft gerade der Witz an den Klausuren. Maßstab ist das wohlverstandene Interesse der Partei. Es wäre also falsch, den Antrag gerade so auszulegen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Unter diesem Obersatz muss man sich also sehr oft in der Zulässigkeit damit auseinandersetzen, was eigentlich gewollt ist, und dafür muss man erörtern, worum es eigentlich geht und wie das richtigerweise umzusetzen wäre.
Bis zu welchem Grad man da die Begründetheit schon vorwegnehmen darf/muss, ist natürlich immer Geschmacks- und Abwägungssache.
Der Grund für nur zwei Punkte kann allein das allerdings auch nicht sein...
Bis zu welchem Grad man da die Begründetheit schon vorwegnehmen darf/muss, ist natürlich immer Geschmacks- und Abwägungssache.
Der Grund für nur zwei Punkte kann allein das allerdings auch nicht sein...
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Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Lares - 26.10.2022, 20:38
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von HHboy - 26.10.2022, 21:36
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 26.10.2022, 22:29
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 06:29
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 09:08
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 10:48
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Praktiker - 27.10.2022, 23:13
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 28.10.2022, 09:10










