26.10.2022, 21:36
In der Statthaftigkeit muss schlüssig behauptet werden, dass ein Interventionsrecht bestehen würde. Das setzt voraus, dass etwas behauptet wird, das überhaupt ein Interventionsrecht darstellen könnte. Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Wenn ich also einzig Tatsachen vortrage, die ein besitzloses PfandR begründen, wäre § 771 schon nicht statthaft. Gehe also mit deinem AG-Leiter mit und würde ungelesen behaupten, dass das AS Skript das auch so meint.
Nachrichten in diesem Thema
Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Lares - 26.10.2022, 20:38
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von HHboy - 26.10.2022, 21:36
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 26.10.2022, 22:29
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 06:29
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 09:08
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 27.10.2022, 10:48
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Praktiker - 27.10.2022, 23:13
RE: Drittwiderspruchsklage - Interventionsrecht - von Gast - 28.10.2022, 09:10









