16.10.2022, 11:30
Mandate, bei denen eine Rechtsschutzversicherung involviert ist, können ganz normal nach RVG abgerechnet werden, also für eine Erstberatung eines Verbrauchers 190,00 EUR netto. Am besten bringt der Mandant die Deckungszusage gleich mit.
Vergütungsvereinbarungen, die über das RVG hinaus gehen, werden von der Rechtsschutzversicherung nur bis zur RVG-Gebühr bezahlt. Das sollte man, soweit die Frage im Raum steht, klar mit dem Mandanten absprechen.
Letzter Tipp: Wenn man eine höheren Gebührensatz als 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit (VV Nr. 2300 RVG) abrechnen möchte, am besten gleich bei Rechnungsversand in einem gesonderten Schreiben den Satz erläutern. Das spart überflüssige Nachfragen.
Vergütungsvereinbarungen, die über das RVG hinaus gehen, werden von der Rechtsschutzversicherung nur bis zur RVG-Gebühr bezahlt. Das sollte man, soweit die Frage im Raum steht, klar mit dem Mandanten absprechen.
Letzter Tipp: Wenn man eine höheren Gebührensatz als 1,3 für die außergerichtliche Tätigkeit (VV Nr. 2300 RVG) abrechnen möchte, am besten gleich bei Rechnungsversand in einem gesonderten Schreiben den Satz erläutern. Das spart überflüssige Nachfragen.
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Rechtsanwalt - Rechtschutzversicherung - von Staatsgewalt - 16.10.2022, 10:23
RE: Rechtsanwalt - Rechtschutzversicherung - von HuberusVolljurist - 16.10.2022, 11:30
RE: Rechtsanwalt - Rechtschutzversicherung - von Gast - 16.10.2022, 18:02
RE: Rechtsanwalt - Rechtschutzversicherung - von 07/2021 - 16.10.2022, 20:12









