11.10.2022, 23:34
(05.10.2022, 14:01)Liliana schrieb: Hi!
Ich weiß, theoretisch sollte ich nach bestandenem ersten Examen die Konkurrenzen bereits verstanden haben, aber ehrlich gesagt tu ich mich bis heute extrem schwer.
In meinem Fall begeht jemand einen räuberischen Diebstahl mittels Gewalt. Während der die Beute sichern möchte, beleidigt er eine Person. Die Beleidigung an sich hat aber nichts mit dem räubersichen Diebstahl zu tun.
Liegt nun Tateinheit oder Tatmehrheit vor?
Ich würde TE sagen aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit.
Dies ist anzunehmen wenn:
1. Gleichartige Delikte Vorliegen (mittlerweile lässt die Rspr aber auch ungleichartige genügen)
2. Das Ganze von einem einheitlichen Willen getragen wird (insbesondere keine Zäsur)
3. Ein derartiger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass ein beobachtender Dritter von einem einheitlichen Geschehen ausgeht.
Würde die obigen Vsstz in deinem Fall bejahen. Auch wenn die Beleidigung nicht mit 252 StGB zusammenhängt, so wird sie doch in dessen Kontext getätigt räumlich und zeitlich
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Konkurrenzen - von Liliana - 05.10.2022, 14:01
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