09.10.2022, 15:00
(09.10.2022, 12:15)Refkollege schrieb:(09.10.2022, 10:22)Gast schrieb:(08.10.2022, 14:30)Betongold schrieb:(08.10.2022, 12:58)Refkollege schrieb:(08.10.2022, 09:07)Refkollege schrieb: Jetzt wo ich den Fall abgetippt habe, hab ich glaub endlich eine Lösung gefunden xD
Ich glaube B wäre aus Übernahmeverschulden iRe unberechtigten GoA haftbar oder?
812 ( - ), weil B nichts erlangt hat
826 ( - ) weil nicht vorsätzliches Sittenwidrig
Mehr fällt mir nicht ein
B hat mittels verbotener Eigenmacht Besitz am Bargeld erlangt, sich dann durch ein verdecktes Geschäft für den, den es angeht, entreichert und dem A so Eigentum an der Playstation verschafft.
Dies war aber nach 678 BGB zumindest fahrlässige unberechtigte GoA, woraus ein SE Anspruch entsteht. Diesem kann B den Anspruch auf Herausgabe der Playstation entgegenhalten, 684 BGB. Also kann A B auf Rückzahlung des Bargeldbetrages gegen Herausgabe der Playstation verklagen.
Wieso hat A denn Eigentum an der Playstation? "Überhaupt kein Bock auf die Playsi" klingt für mich wie "behalt deinen Scheiß!".
Denke auch, dass er kein Eigentum hat. Die Vsstz der Stellvertretung dürften nicht gegeben sein. Weder hinsichtlich schuldr Verpflichtung, noch in Bezug auf dingl Rechtsgeschäft.
B ist zunächst einmal (weiterhin) Eigentümer.
Das Geschäft für den, den es angeht, setzt schon die Vertretungsmacht voraus. Verzichtet wird nur auf die Offenkundigkeit. Also der Vertretene wird trotz fehlender Offenkundigkeit berechtigt und verpflichtet.
Falls ich mich irre, gerne mitteilen
Die Übereignung findet trotzdem (erstmal) an A statt, da B Eigentum für A begründen will und die Konsole für A kauft. B agiert nach eigenem Verständnis als Besitzmittler. Allerdings - wie richtig erkannt -schwebend unwirksam, da das Geschäft für den, den es angeht eine wirksame materielle Stellvertretung voraussetzt.
Gibt es dann keine materielle Stellvertretung, weil A den Kauf der Konsole nicht genehmigt, dann ist das Rechtsgeschäft des Verkäufers mit B zustande gekommen, § 164 Abs. 2 BGB.
Dann ist B mit Verweigerung der Genehmigung selbst Eigentümer geworden und kann die Konsole von A herausverlangen, A kann ihm den Schadensersatzanspruch wegen des weggenommen Geldes entgegenhalten - oder halt umgekehrt kann A Geld gegen Herausgabe der Konsole verlangen.
Nachrichten in diesem Thema
Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 09:06
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 09:07
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 12:58
RE: Fiktiver Fall - von Betongold - 08.10.2022, 14:30
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 14:36
RE: Fiktiver Fall - von Gast - 09.10.2022, 10:22
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 09.10.2022, 12:15
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 09.10.2022, 12:18
RE: Fiktiver Fall - von Betongold - 09.10.2022, 15:00
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 09.10.2022, 19:50
RE: Fiktiver Fall - von Gast - 08.10.2022, 14:11
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 14:28
RE: Fiktiver Fall - von JuraisLife - 08.10.2022, 14:52
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 15:07
RE: Fiktiver Fall - von JuraisLife - 08.10.2022, 15:19
RE: Fiktiver Fall - von Refkollege - 08.10.2022, 15:26
RE: Fiktiver Fall - von Gast - 09.10.2022, 12:31