04.10.2022, 11:11
Ob ein "triftiger Grund" nach § 1696 Abs. 1 BGB vorliegt, ist eine materiell-rechtliche Frage, die in der Begründetheit zu erörtern ist. Das hat mit der (prozessualen) Zulässigkeit der Klage nichts zu tun; hierfür genügt schon die Geltendmachung eines Änderungsinteresses.
Man kann wohl nicht so herangehen, als wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte, sondern prüft in der Begründetheit ausschließlich einen Anspruch auf Änderung der Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Umgangstags.
Man kann wohl nicht so herangehen, als wenn es noch nie eine Umgangsvereinbarung gegeben hätte, sondern prüft in der Begründetheit ausschließlich einen Anspruch auf Änderung der Umgangsvereinbarung hinsichtlich des Umgangstags.
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Wie steht ein Vergleich dem Verfahren entgegen? (FamFG) - von Gast - 03.10.2022, 22:37
RE: Wie steht ein Vergleich dem Verfahren entgegen? (FamFG) - von Gast - 04.10.2022, 11:11








