29.09.2022, 21:11
Ergänzend zum Beitrag von Egal noch folgende Bemerkungen:
Du kannst ggf. nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI beantragen, dass die abgeführten Beiträge nachträglich doch noch an das Versorgungswerk gezahlt werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Referendariat (§ 31 Abs. 1 JAG NRW) maximal 1 Jahr verstrichen ist.
Sofern du diese Jahresfrist knapp verpasst hast, hängen die Beiträge wohl erstmal in der GRV fest.
Wenn du in diesem Fall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) bisher nicht erfüllt hast und deine Beiträge in der GRV somit - nach aktuellen Stand - eigentlich verloren wären, kannst du nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine Beitragserstattung beantragen, was allerdings erst nach mindestens 24-monatiger Anwaltstätigkeit geht (Abs. 2). Du bekommst dann aber nur den Arbeitnehmeranteil zurück, der Arbeitgeberanteil ist dann leider verloren (Abs. 3 Satz 1).
Für den Fall, dass du nach deiner Anwaltstätigkeit doch wieder in die GRV zurückkehren solltest, kommt es bezüglich der Zahlungen an das Versorgungswerk wohl darauf an, in welchem Bundesland (d.h. bei welchem Versorgungswerk) du Rechtsanwalt sein wirst. Die einzelnen Satzungen sehen - sofern ich das richtig überblickt habe - z.T. die Möglichkeit einer (anteiligen) Beitragsrückerstattung vor (z.B. RLP), z.T. aber auch nicht (z.B. Bayern).
Wenn du dein früheres Versicherungsverhältnis in der GRV nicht durch eine Beitragserstattung aufgelöst hast (vgl. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI), zahlst du ganz normal weiter in deinen früheren Topf ein. Hast du dagegen eine Beitragserstattung durchgeführt, fängst du in der GRV nochmal bei Null an.
Du kannst ggf. nach § 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI beantragen, dass die abgeführten Beiträge nachträglich doch noch an das Versorgungswerk gezahlt werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Referendariat (§ 31 Abs. 1 JAG NRW) maximal 1 Jahr verstrichen ist.
Sofern du diese Jahresfrist knapp verpasst hast, hängen die Beiträge wohl erstmal in der GRV fest.
Wenn du in diesem Fall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) bisher nicht erfüllt hast und deine Beiträge in der GRV somit - nach aktuellen Stand - eigentlich verloren wären, kannst du nach § 210 Abs. 1a SGB VI eine Beitragserstattung beantragen, was allerdings erst nach mindestens 24-monatiger Anwaltstätigkeit geht (Abs. 2). Du bekommst dann aber nur den Arbeitnehmeranteil zurück, der Arbeitgeberanteil ist dann leider verloren (Abs. 3 Satz 1).
Für den Fall, dass du nach deiner Anwaltstätigkeit doch wieder in die GRV zurückkehren solltest, kommt es bezüglich der Zahlungen an das Versorgungswerk wohl darauf an, in welchem Bundesland (d.h. bei welchem Versorgungswerk) du Rechtsanwalt sein wirst. Die einzelnen Satzungen sehen - sofern ich das richtig überblickt habe - z.T. die Möglichkeit einer (anteiligen) Beitragsrückerstattung vor (z.B. RLP), z.T. aber auch nicht (z.B. Bayern).
Wenn du dein früheres Versicherungsverhältnis in der GRV nicht durch eine Beitragserstattung aufgelöst hast (vgl. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI), zahlst du ganz normal weiter in deinen früheren Topf ein. Hast du dagegen eine Beitragserstattung durchgeführt, fängst du in der GRV nochmal bei Null an.
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Nachversicherung Versorgungswerk nach Tätigkeit als Arbeitnehmer (gesetzliche Rente) - von Jobwechsler - 29.09.2022, 18:02
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RE: Nachversicherung Versorgungswerk nach Tätigkeit als Arbeitnehmer (gesetzliche Rente) - von Landvogt - 29.09.2022, 21:11
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RE: Nachversicherung Versorgungswerk nach Tätigkeit als Arbeitnehmer (gesetzliche Rente) - von GastFRA - 30.09.2022, 15:25
RE: Nachversicherung Versorgungswerk nach Tätigkeit als Arbeitnehmer (gesetzliche Rente) - von Egal - 01.10.2022, 09:50
RE: Nachversicherung Versorgungswerk nach Tätigkeit als Arbeitnehmer (gesetzliche Rente) - von Gast - 30.09.2022, 19:47