28.09.2022, 18:23
Hey ihr Lieben Verwaltungsprofis!
Habe eine Frage bzgl. einer Klausur in der ich die Behörde vertreten soll.
Es hat sich herausgestellt, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig war. Der Grundverwaltungsakt mit den weiteren Anordnungen der Behörde war aber rechtmäßig, weshalb der einstweilige Rechtsschutz der Antragstellerin keinen Erfolg in der Hinsicht haben wird.
Soll ich bei der Zweckmäßigkeit nun der Behörde raten die Zwangsmittelandrohung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen?
Was könnte ich noch tun? Weil kein Aussicht auf Erfolg bzgl. der anderen Punkte besteht einfach nur erwidern? Habe noch nie eine Klausur im Verwaltungsrecht aus Anwaltssicht der Beklagtenseite geschrieben, deshalb kommt mir das etwas komisch vor...
Würde mich sehr über weiterbringende Antworten freuen! :)
Habe eine Frage bzgl. einer Klausur in der ich die Behörde vertreten soll.
Es hat sich herausgestellt, dass die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig war. Der Grundverwaltungsakt mit den weiteren Anordnungen der Behörde war aber rechtmäßig, weshalb der einstweilige Rechtsschutz der Antragstellerin keinen Erfolg in der Hinsicht haben wird.
Soll ich bei der Zweckmäßigkeit nun der Behörde raten die Zwangsmittelandrohung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen?
Was könnte ich noch tun? Weil kein Aussicht auf Erfolg bzgl. der anderen Punkte besteht einfach nur erwidern? Habe noch nie eine Klausur im Verwaltungsrecht aus Anwaltssicht der Beklagtenseite geschrieben, deshalb kommt mir das etwas komisch vor...
Würde mich sehr über weiterbringende Antworten freuen! :)
Nachrichten in diesem Thema
Behörde Zwangsmittel - von Lares - 28.09.2022, 18:23
RE: Behörde Zwangsmittel - von Gast - 28.09.2022, 21:34
RE: Behörde Zwangsmittel - von Lares - 28.09.2022, 22:22
RE: Behörde Zwangsmittel - von Gast - 29.09.2022, 09:13
RE: Behörde Zwangsmittel - von Praktiker - 29.09.2022, 20:31

