14.09.2022, 19:09
Hallo zusammen,
eine Norm X hat als Tatbestandsvoraussetzung A. Ist A erfüllt, dann wird ein Ermessen eröffnet, ob eine bestimmte Rechtsfolge möglich ist.
Wie ist es nun, wenn eine Behörde bereits A als nicht gegeben sieht - ist das dann ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls? Schließlich ist die Behörde ja davon ausgegangen, dass bereits der TB nicht erfüllt ist und daher gar kein Ermessen auszuüben ist. Welche "Art" Fehler ist das und wie würde das ein Gericht korrigieren, wenn das Gericht A als gegeben sieht? Aufhebung der Entscheidung der Behörde unter Verpflichtung der Neuverbescheidung?
Vielen Dank!
eine Norm X hat als Tatbestandsvoraussetzung A. Ist A erfüllt, dann wird ein Ermessen eröffnet, ob eine bestimmte Rechtsfolge möglich ist.
Wie ist es nun, wenn eine Behörde bereits A als nicht gegeben sieht - ist das dann ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls? Schließlich ist die Behörde ja davon ausgegangen, dass bereits der TB nicht erfüllt ist und daher gar kein Ermessen auszuüben ist. Welche "Art" Fehler ist das und wie würde das ein Gericht korrigieren, wenn das Gericht A als gegeben sieht? Aufhebung der Entscheidung der Behörde unter Verpflichtung der Neuverbescheidung?
Vielen Dank!
Nachrichten in diesem Thema
Verwaltungsrecht: TB/Ermessen - von Gast - 14.09.2022, 19:09
RE: Verwaltungsrecht: TB/Ermessen - von höhöhö - 16.09.2022, 13:22

