09.08.2022, 22:03
(09.08.2022, 21:04)VerzweifelterGast schrieb: Liebes Forum,
ich bin gerade in der Zivilstation und etwas am verzweifeln![]()
In meinem Fall ist es so, dass sich der Parteivortrag und die Aussage des von der Partei benannten Zeugen in wirklich wesentlichen Punkten widersprechen. Die Version des Zeugen vom Unfallhergang ist, als wahr unterstellt, für die Partei aus anderen Gesichtspunkten dann aber trotzdem günstig. Der Zeuge schildert den Unfallhergang auch recht plausibel und ich sehe einige Realkennzeichen. Allerdings wirkt das ganze eben dadurch sehr merkwürdig, dass die Partei den Sachverhalt zunächst komplett anders geschildert hat.. dieser Widerspruch führt eigentlich dazu, dass ich den Beweis für die streitige Tatsache als nicht erbracht ansehen würde, weil der Zeuge die Version der Partei nicht bestätigt hat und ich die Version des Zeugen zwar prinzipiell logisch finde, mich aber der Widerspruch zum Parteivortrag stört und das ganze etwas abgesprochen wirkt.
Meine Frage ist nur: Kann ein Zeuge glaubhaft sein und ich dennoch sagen, dass ich nach § 286 nicht überzeugt bin? Macht das Sinn? Oder sage ich aufgrund des Widerspruchs der Zeugenaussage zum Parteivortrag, dass die Zeugenaussage bereits nicht glaubhaft ist? Aber der Widerspruch betrifft ja eigentlich nicht die Realkennzeichen..
Ich hoffe, jemand versteht mein Problem
Das ist schwer zu beurteilen. Natürlich kann es vorkommen, dass Lebenssachverhalte unterschiedlich wahrgenommen und verarbeitet werden. Der Widerspruch könnte sich auch daraus ergeben, dass die Partei den Vortrag, aus Angst zu unterliegen, noch ein Stück ausgeschmückt hat. Ferner könnte der Widerspruch auch dafür sprechen, dass sich Partei und Zeuge keine gemeinsame Geschichte erfunden haben; umgekehrt könnte der Widerspruch aber auch Strategie sein. Letztlich kann man da als Außenstehender nur spekulieren. Du musst nur berücksichtigten, dass sich die Glaubhaftigkeit auf die Aussage und nicht auf den Zeugen bezieht; letzteres meint die Glaubwürdigkeit. Auf Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit kommt es letztlich auch an. Eine Zeugenaussage kann natürlich plausibel sein, letztlich aber doch nicht zur Beweisführung ausreichen, weil der Zeuge nicht glaubwürdig ist. Hier musst du dann aber Farbe bekennen und im Urteil zum Ausdruck bringen, warum du den Zeugen nicht für glaubwürdig erachtest. Das gleiche gilt für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Und klar, du kannst dich nach § 286 ZPO auch trotz Übereinstimmung gegen die Beweisführung aussprechen. § 286 ZPO setzt einen Vollbeweis voraus, es dürfen also keine vernünftigen Zweifel bestehen. Du musst dir also die Frage stellen, ob sich für dich aus dem Widerspruch von Zeugenaussage und Parteivortrag vernünftige Gründe ergeben, die daran zweifeln lassen, dass die behauptete Tatsache der Wahrheit entspricht.
Nachrichten in diesem Thema
Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von VerzweifelterGast - 09.08.2022, 21:04
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Andreas - 09.08.2022, 22:03
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Gast - 09.08.2022, 22:34
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Gast - 09.08.2022, 22:54
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Andreas - 10.08.2022, 01:59
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Gast - 09.08.2022, 23:01
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Gast - 10.08.2022, 04:12
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RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Praktiker - 14.08.2022, 18:01
RE: Widerspruch Parteivortrag - Zeugenaussage - von Andreas - 14.08.2022, 22:44



