07.08.2022, 16:01
§ 325 BGB ermöglicht dem Besteller hier nur den "großen" Schadensersatz statt der Leistung, d.h. der Besteller gibt die mangelhafte Stoßstange zurück und bekommt dafür den Kaufpreis zurück und einen etwaigen Differenzbetrag für das Deckungsgeschäft.
So wie ich den TE verstanden habe, soll nach dem erklärten Rücktritt aber nun doch die Stoßstange behalten und nur ein "kleiner" Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Das ist aufgrund des bereits erklärten bindenden Rücktritts nicht mehr möglich. Auch § 325 BGB hilft insoweit nicht weiter (BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17, Rn. 52).
So wie ich den TE verstanden habe, soll nach dem erklärten Rücktritt aber nun doch die Stoßstange behalten und nur ein "kleiner" Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Das ist aufgrund des bereits erklärten bindenden Rücktritts nicht mehr möglich. Auch § 325 BGB hilft insoweit nicht weiter (BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17, Rn. 52).
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RE: Rücktritt und schadensersatz S d.l - von Landvogt - 07.08.2022, 16:01