26.07.2022, 13:11
(26.07.2022, 12:49)Freya schrieb: Soweit so klar. Sofern eine Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers vorliegt sind andere Erwerbstätigkeiten neben dem RA-Beruf grundsätzlich zulässig. Von der RAK heißt es weiter: "Unzulässig ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und einer Vertretung im Rechtsverkehr verbunden ist." Das kann ja nun unterschiedlich restriktiv ausgelegt werden.
Mich würde daher interessieren, ob es jemanden gibt, der im öffentlichen Dienst arbeitet und gleichzeitig zugelassener RA ist und um was für eine Stelle es sich dabei genau handelt?
Gab an der Fakultät immer mal wissMits, die auch als RA zugelassen und tätig waren. Sie durften lediglich nicht in Verfahren auftreten, die gegen das Bundesland (als Rechtsträger der Uni) und dessen Behörden gerichtet waren
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Rechtsanwaltzulassung und öffentlicher Dienst - von Freya - 25.07.2022, 19:33
RE: Rechtsanwaltzulassung und öffentlicher Dienst - von Gast - 26.07.2022, 06:26
RE: Rechtsanwaltzulassung und öffentlicher Dienst - von guga - 26.07.2022, 07:20
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