10.07.2022, 20:38
Zu 1: Du musst Darlegungs- und Beweislast trennen.
- Die Atteste mögen den Parteivortrag konkretisieren (soweit es ein gesundheitliches Problem gibt) oder auch nicht stützen (hinsichtlich der Dauer). Unsubstantiiert wegen Widersprüchlichkeit wird der Vortrag wohl nicht sein, jedenfalls müsste man darauf hinweisen.
- Wenn der Vortrag schlüssig und bestritten ist, muss Beweis angeboten werden. Die Atteste sind im Strengbeweisverfahren keine Beweismittel. Ist Sachverständigenbeweis angeboten? Dann erheben und genau diese Fragen stellen. Ist kein Beweis angeboten, hinweisen.
2.: Interessante Frage. Gefühlsmäßig müsste es allein auf das objektive Vorliegen des Kündigungsgrundes bei Zugang der Erklärung ankommen.
- Die Atteste mögen den Parteivortrag konkretisieren (soweit es ein gesundheitliches Problem gibt) oder auch nicht stützen (hinsichtlich der Dauer). Unsubstantiiert wegen Widersprüchlichkeit wird der Vortrag wohl nicht sein, jedenfalls müsste man darauf hinweisen.
- Wenn der Vortrag schlüssig und bestritten ist, muss Beweis angeboten werden. Die Atteste sind im Strengbeweisverfahren keine Beweismittel. Ist Sachverständigenbeweis angeboten? Dann erheben und genau diese Fragen stellen. Ist kein Beweis angeboten, hinweisen.
2.: Interessante Frage. Gefühlsmäßig müsste es allein auf das objektive Vorliegen des Kündigungsgrundes bei Zugang der Erklärung ankommen.
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Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen - von Lara - 10.07.2022, 19:28
RE: Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen - von Praktiker - 10.07.2022, 20:38
RE: Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen - von Gast - 10.07.2022, 21:33
RE: Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen - von Praktiker - 10.07.2022, 22:33
RE: Außerordentliche Kündigung von Fitnessverträgen - von Gast - 10.07.2022, 22:46









