08.07.2022, 17:34
Der Amtsermittlungsgrundsatz gehört nicht in den Zivilprozess.
Die vorgeschlagene Gliederung (getrennt nach Anträgen) ist in Ordnung und hilfreich, da für beide Anträge jeweils eine sachliche Zuständigkeit und ein Gerichtsstand gegeben sein müssen. Das Feststellungsinteresse (256 I ZPO) prüfst du in der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Schließlich noch die objektive Klagehäufung, 260 ZPO. Bei nur zwei, in der Zulässigkeit überwiegend unproblematischen Anträgen kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch gemeinsam prüfen.
Die vorgeschlagene Gliederung (getrennt nach Anträgen) ist in Ordnung und hilfreich, da für beide Anträge jeweils eine sachliche Zuständigkeit und ein Gerichtsstand gegeben sein müssen. Das Feststellungsinteresse (256 I ZPO) prüfst du in der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Schließlich noch die objektive Klagehäufung, 260 ZPO. Bei nur zwei, in der Zulässigkeit überwiegend unproblematischen Anträgen kann man die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch gemeinsam prüfen.
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Leistungsklage kombiniert mit Feststellungsantrag - Darstellung im Relationsgutachten - von Clypeus - 07.07.2022, 19:25
RE: Leistungsklage kombiniert mit Feststellungsantrag - Darstellung im Relationsgutachten - von Gast - 08.07.2022, 17:34
RE: Leistungsklage kombiniert mit Feststellungsantrag - Darstellung im Relationsgutachten - von DiplomJ - 16.01.2025, 21:31