23.06.2022, 22:15
(23.06.2022, 11:24)hjk9977 schrieb: 2. Wenn der Angeschuldigte von der Polizei zu Hause aufgesucht wird und nach einer Belehrung zunächst aussagt, dass er die Tat nicht begangen habe und sein Anwalt später sagt, der Angeschuldigte mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kann ich dann die Aussage dennoch in den "WEE" zur Sache erwähnen bzw. auch als Beweismittel angeben? Ich würde sagen nein und habe es auch nicht gemacht (evtl. auch wegen § 252 StPO).
Du kannst und solltest die Aussage mittelbar verwerten und die Zeugenvernehmung des vernehmenden Polizeibeamten als Beweismittel angeben. § 252 StPO steht dem nicht entgegen, weil es dort nur um Personen geht, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber nicht um den Beschuldigten selbst.
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Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen - von hjk9977 - 23.06.2022, 11:24
RE: Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen - von Berichterstatterin - 23.06.2022, 18:52
RE: Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen - von Gast - 23.06.2022, 22:15
RE: Anklageschrift - Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen - von Drin - 24.06.2022, 17:27