22.06.2022, 10:33
(22.06.2022, 08:50)Gast92 schrieb: Nun bin ich der Auffassung, dass das damalige Ermittlungsverfahren gegen mich weder unter 1.) noch unter 2.) fällt, ich es also nicht angeben muss.
Denn es handelt sich nicht um eine strafGERICHTLICHE Verurteilung nach § 4 BZRG (da damals die StA nach § 45 II JGG - ohne Beteiligung des Jugendrichters - eingestellt hat und eine Einstellung keine Verurteilung darstellt).
Und unter 2.) fällt es nicht, da eine Einstellung nach § 45 II JGG weder in den Erläuterungen aufgeführt ist und die Geschichte zudem länger als 5 Jahre zurückliegt.
Klassischer Fall von Gespenster sehen wo keine sind. Du hast das vollkommen richtig durchdacht.
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Zulassungsantrag Rechtsanwaltschaft - Strafrechtl. Ermittlungsverfahren - von Gast92 - 22.06.2022, 08:50
RE: Zulassungsantrag Rechtsanwaltschaft - Strafrechtl. Ermittlungsverfahren - von guga - 22.06.2022, 09:18
RE: Zulassungsantrag Rechtsanwaltschaft - Strafrechtl. Ermittlungsverfahren - von Gast - 22.06.2022, 10:33