20.06.2022, 08:22
(16.06.2022, 11:24)Gast schrieb: Du prüfst auf keinen Fall den titulierten Anspruch als solchen, dieser ist durch das Urteil ja gerade bereits rechtskräftig festgestellt. Damit würdest du zeigen, dass du die VGK nicht verstanden hast.
Du prüfst also nur, ob Einwendungen gegen diesen bestehen, die nicht präkludiert sind. Obersatz wäre dann bspw. "Dem Beklagten steht gegen die titulierte Forderung ein Zurückbehaltungsrecht nach § X zu." Oder "Der Beklagte kann die titulierte Forderung durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen."
Stimmt nicht ganz. Der Kläger macht ja die Einwendungen geltend.
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Begründetheit der VGK - von NRW_Ds - 16.06.2022, 10:57
RE: Begründetheit der VGK - von Gast - 16.06.2022, 11:24
RE: Begründetheit der VGK - von Gast - 20.06.2022, 08:22
RE: Begründetheit der VGK - von Gast - 20.06.2022, 09:48