08.06.2022, 19:41
Anträge formulierst du als Richter nicht. Du formulierst den Tenor des Urteils
Keine Anspruchsbegründung = Kein schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Klage ist also im Ergebnis (irgendwie) abzuweisen.
Ein Mahnbescheid ist kein Titel, so dass „ganz normal“ vorzugehen ist. Die Klage ist also abzuweisen.
Der Vollstreckungsbescheid ist hingegen ein Titel. Dieser ist hier aufzuheben und die Klage ebenfalls abzuweisen.
Du formulierst wie folgt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … (Az.: …) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
…
Keine Anspruchsbegründung = Kein schlüssiger Vortrag des Klägers. Die Klage ist also im Ergebnis (irgendwie) abzuweisen.
Ein Mahnbescheid ist kein Titel, so dass „ganz normal“ vorzugehen ist. Die Klage ist also abzuweisen.
Der Vollstreckungsbescheid ist hingegen ein Titel. Dieser ist hier aufzuheben und die Klage ebenfalls abzuweisen.
Du formulierst wie folgt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … (Az.: …) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Nachrichten in diesem Thema
Mehrheit von Beklagten und nur ein VB? - von TontonUchiha - 08.06.2022, 09:39
RE: Mehrheit von Beklagten und nur ein VB? - von Gast - 08.06.2022, 19:41








