28.05.2022, 10:30
(28.05.2022, 10:23)Subtil schrieb: Du musst dann wie folgt differenzieren:
Sind die Streitwerte des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens identisch, bildest du eine einheitliche Quote und entscheidest nach § 92 ZPO über die Kosten.
Wenn aber die Streitwerte für die erste und zweite Instanz divergieren, musst du die Kosten für jede Instanz gesondert berechnen:
In der ersten Instanz 20.000€ Streitwert und in der zweiten Instanz 15.000€. Wenn der Beklagte in der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 10.000€ verurteilt wird, ist wie folgt zu verfahren:
Kläger obsiegt in erster Instanz zu 50% (10/20k) und in zweiter Instanz zu 70% (10/15k). Dann lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 30% und der Beklagte zu 70 %.
Super vielen Dank für die verständliche Antwort !
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Kosten Berufung ZPO - von NrWrf - 27.05.2022, 17:46
RE: Kosten Berufung ZPO - von Gast - 28.05.2022, 01:16
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