27.05.2022, 22:03
Ich meine, dass nur die berechtigte Hauptforderung für die vorgerichtliche RA-Kosten maßgeblich ist.
Das Teil mit der Rücknahme der Klage sollte schon weg sein.
Etwas unsicher bin ich mit dem Teil der Erledigungserklärung. Vermutlich kommt es auf die Art der Erledigungserklärung. Ich würde die Höhe der Nebenforderung, die eigentlich bei der Erledigung der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung wird, an den § 91a ZPO Abs. 1 S.1 ZPO anlehnen.
Verbleindes Teil der geltendgemachten Hauptforderung ist eher unproblematisch.
Selbstverständlich wegen der Kosteneinheit zusammenrechnen.
Und prüfen, ob die vorgerichtliche RA-Kosten überhaupt dem Grunde nach begründet sind (Verzug, Schadensersatz oder erforderlich wegen Komplexität).
Das Teil mit der Rücknahme der Klage sollte schon weg sein.
Etwas unsicher bin ich mit dem Teil der Erledigungserklärung. Vermutlich kommt es auf die Art der Erledigungserklärung. Ich würde die Höhe der Nebenforderung, die eigentlich bei der Erledigung der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung wird, an den § 91a ZPO Abs. 1 S.1 ZPO anlehnen.
Verbleindes Teil der geltendgemachten Hauptforderung ist eher unproblematisch.
Selbstverständlich wegen der Kosteneinheit zusammenrechnen.
Und prüfen, ob die vorgerichtliche RA-Kosten überhaupt dem Grunde nach begründet sind (Verzug, Schadensersatz oder erforderlich wegen Komplexität).
Nachrichten in diesem Thema
Vorgerichtliche RA-Kosten (Klageermäßigung) - von Uko - 27.05.2022, 19:34
RE: Vorgerichtliche RA-Kosten (Klageermäßigung) - von Gast - 27.05.2022, 22:03
RE: Vorgerichtliche RA-Kosten (Klageermäßigung) - von Gast - 28.05.2022, 01:10
RE: Vorgerichtliche RA-Kosten (Klageermäßigung) - von Gast - 14.07.2022, 11:49

