15.05.2022, 20:29
Ich schaue gerade in das Kaiserskript "Die ör-Klausur im Assessorexamen" und finde ein Formulierungsbeispiel dort etwas merkwürdig. (Rn. 242)
Und zwar wird für die Entscheidungsgründe bei einer rechtmäßigen Ermessenentscheidung folgendes ausgeführt:
In den Obersatz kommt, dass die Klage unbegründet ist, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dann wird geschrieben, dass 1. die formellen Anspruchsvoraussetzungen und 2. die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen jeweils vorliegen (mit weiteren Ausführungen), und dann als 3.: "Der Beklagte hat sein Versagungsermessen aber, soweit das Gericht prüfen kann, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt."
Das ist doch eigentlich aber kein korrekter Urteilsstil, oder? Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte sein Versagungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Was mit den formellen/materiellen Voraussetzungen der Norm ist, hat damit nichts zu tun.
Und zwar wird für die Entscheidungsgründe bei einer rechtmäßigen Ermessenentscheidung folgendes ausgeführt:
In den Obersatz kommt, dass die Klage unbegründet ist, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Dann wird geschrieben, dass 1. die formellen Anspruchsvoraussetzungen und 2. die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen jeweils vorliegen (mit weiteren Ausführungen), und dann als 3.: "Der Beklagte hat sein Versagungsermessen aber, soweit das Gericht prüfen kann, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt."
Das ist doch eigentlich aber kein korrekter Urteilsstil, oder? Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte sein Versagungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Was mit den formellen/materiellen Voraussetzungen der Norm ist, hat damit nichts zu tun.
Nachrichten in diesem Thema
Urteilsstil - ÖR - von Gast - 15.05.2022, 20:29
RE: Urteilsstil - ÖR - von Gast - 15.05.2022, 22:42
RE: Urteilsstil - ÖR - von HerrKules - 16.05.2022, 09:18
RE: Urteilsstil - ÖR - von Gast - 16.05.2022, 15:54

