28.04.2022, 16:33
Im Ausgangspunkt lässt sich die Verwirrung vielleicht dadurch reduzieren, dass Du beiseite schiebst, dass Einspruch gegen einen VB eingelegt wurde, und Dir klar machst, mit welcher prozessuale Grundkonstellation Du es zu tun hast: eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Mit der ist hier nicht anders umzugehen als sonst auch. Du fällst ein Endurteil, wobei du dich in der Hauptsache ausschließlich mit dem Teil befasst, der nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Du fragst dich also nur, ob der Kläger von dem Beklagten Kosten und Zinsen verlangen kann. Deine Kostenentscheidung ist dann eine Kostenmischentscheidung. Für den streitigen Teil richtet sie sich nach § 91 I ZPO; für den für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO.
Was nun den Hauptsachetenor anbelangt, musst du Bedenken, dass (1.) nur ein Ausspruch zu dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergeht und Du (2.) mit dem VB bereits einen Titel in der Welt hast. Obsiegt der Kläger (so verstehe ich Deine Fallschilderung), kannst Du nicht einfach den VB insgesamt aufrechterhalten, denn der schließt ja die Forderung von 300,00 EUR ein, hinsichtlich der die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Du musst den Tenor also auf das reduzieren, worüber Du noch in der Hauptsache entscheidest: "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen: ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger Zinsen in Höhe von ... auf 300,00 EUR seit dem ... sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... zu zahlen hat." Im Übrigen wird der VB nicht aufgehoben – das würdest Du ja auch bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht tun. Wenn der Kläger unterläge, müsstest du den VB nur hinsichtlich der in ihm zugesprochenen Zinsen und Kosten aufheben und die Klage abweisen.
Was nun den Hauptsachetenor anbelangt, musst du Bedenken, dass (1.) nur ein Ausspruch zu dem nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil ergeht und Du (2.) mit dem VB bereits einen Titel in der Welt hast. Obsiegt der Kläger (so verstehe ich Deine Fallschilderung), kannst Du nicht einfach den VB insgesamt aufrechterhalten, denn der schließt ja die Forderung von 300,00 EUR ein, hinsichtlich der die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Du musst den Tenor also auf das reduzieren, worüber Du noch in der Hauptsache entscheidest: "Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts ... vom ..., Aktenzeichen: ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger Zinsen in Höhe von ... auf 300,00 EUR seit dem ... sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... zu zahlen hat." Im Übrigen wird der VB nicht aufgehoben – das würdest Du ja auch bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht tun. Wenn der Kläger unterläge, müsstest du den VB nur hinsichtlich der in ihm zugesprochenen Zinsen und Kosten aufheben und die Klage abweisen.
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Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von TontonUchiha - 28.04.2022, 13:08
RE: Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von Gast - 28.04.2022, 16:33
RE: Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von TontonUchiha - 29.04.2022, 19:22
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RE: Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von Praktiker - 28.04.2022, 20:24
RE: Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von TontonUchiha - 29.04.2022, 19:23
RE: Zahlung auf Vollstreckungsbescheid, 91a? - von Praktiker - 01.05.2022, 00:25