28.03.2022, 12:33
(28.03.2022, 11:02)Tiburon schrieb: Liebe Leute,
hatte gerade Klausureinsicht. Bei meiner Anwaltsklausur im ÖR (4 Pkt) fehlt die erste Seite meiner Bearbeitung und damit die Darstellung des Mandantenbegehrens. Die zweite Seite ist von mir mit „2“ markiert und beginnt mit dem Gliederungspunkt „II. Sachbericht“. Das Fehlen des Mandantenbegehrens wird sowohl in den Randbemerkungen als auch im Votum des Erstkorrektors bemängelt.
Eure Einschätzung: lohnt sich eine Prüfungsanfechtung? Vielleicht hat ja hier jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht. Habe mich damit noch gar nicht auseinandergesetzt. Danke!
Nur wegen des fehlenden Mandantenbegehrens wird sich eine Prüfungsanfechtung nicht lohnen. Die Bewertung dürfte hier sicherlich max. nur 1 Punkt ausmachen. Aber das kann dahingestellt bleiben. Problematischer ist die Beweislast. Du müsstest beweisen können, dass du die erste Seite mit abgegeben hast. Indizien sind hier nicht ausreichend. Es ist einfach nicht unüblich, dass man eventuell erst mit Prüfungspunkt II. beginnt und das Mandantenbegehren zuletzt schreibt. Ähnlich ist es im Regelfall auch bei Urteilen, wo die Bearbeitung erst mit den Entscheidungsgründen beginnt und zum Schluss Tenor und Tatbestand schreibt.
Solltest du dich dennoch für eine Prüfungsanfechtung entscheiden, empfehle ich dir auf jeden Fall, dich anwaltlich (von einem RA auf dem Gebiet) vertreten zu lassen. Das Prüfungsanfechtungsverfahren ist sehr komplex und aufwendig. Auch sollte die nötige Objektivität gewahr bleiben.
Nachrichten in diesem Thema
Prüfungsanfechtung - von Tiburon - 28.03.2022, 11:02
RE: Prüfungsanfechtung - von Tiburon - 28.03.2022, 11:04
RE: Prüfungsanfechtung - von Gast - 28.03.2022, 12:33
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RE: Prüfungsanfechtung - von just23 Nds. - 28.03.2022, 14:02
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RE: Prüfungsanfechtung - von Lars die Ente - 28.03.2022, 14:42
RE: Prüfungsanfechtung - von guga - 28.03.2022, 15:05
RE: Prüfungsanfechtung - von Tiburon - 28.03.2022, 15:49
RE: Prüfungsanfechtung - von Praktiker - 28.03.2022, 15:53