29.04.2015, 18:57
Gerne. :)
Ergibt sich übrigens aus § 36 II 2 JAO Berlin.
Allerdings muss ein Korrektor eine abweichende Bewertung wohl doch begründen, da für den Prüfling die Bewertung sonst eben nicht nachvollziehbar ist und auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz eingeschränkt wird:
BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92
Ergibt sich übrigens aus § 36 II 2 JAO Berlin.
Allerdings muss ein Korrektor eine abweichende Bewertung wohl doch begründen, da für den Prüfling die Bewertung sonst eben nicht nachvollziehbar ist und auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz eingeschränkt wird:
BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - 6 C 3.92
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Widerspruchsbegründung bei fehlender Begründung der Einigung auf eine Note - von Gast - 29.04.2015, 16:30
RE: Widerspruchsbegründung bei fehlender Begründung der Einigung auf eine Note - von JayFR - 29.04.2015, 16:37
RE: Widerspruchsbegründung bei fehlender Begründung der Einigung auf eine Note - von Gast - 29.04.2015, 16:45
RE: Widerspruchsbegründung bei fehlender Begründung der Einigung auf eine Note - von JayFR - 29.04.2015, 17:17
RE: Widerspruchsbegründung bei fehlender Begründung der Einigung auf eine Note - von Gast - 29.04.2015, 18:57