19.03.2022, 18:01
Für § 29 (I Nr. 3?) BtMG dürfte es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlen. Der BtM-Konsum ist als solcher nicht strafbar, sondern lediglich der Besitz, der damit häufig (aber nicht zwingend) einhergeht. Ohne Einlassung des BS wirst du den Besitz kaum nachweisen können.
Soweit bei dem BS Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, wäre an § 316 I, II StGB zu denken. Andernfalls bleibt es nur bei § 21 StVG.
Die Haft i.a.S. wäre wegen der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 5 StPO relevant – aber nur, wenn die Haft auch vollstreckt wird.
Soweit bei dem BS Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, wäre an § 316 I, II StGB zu denken. Andernfalls bleibt es nur bei § 21 StVG.
Die Haft i.a.S. wäre wegen der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 5 StPO relevant – aber nur, wenn die Haft auch vollstreckt wird.
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1. Anklageschrift Help! - von Gast - 19.03.2022, 15:24
RE: 1. Anklageschrift Help! - von Gast - 19.03.2022, 18:01
RE: 1. Anklageschrift Help! - von Gast - 21.03.2022, 18:39








