23.02.2022, 16:49
Hallo liebe Leute,
Es geht um eine Tachomanipulation an einem Gebrauchtwagen. Der Verkäufer ist Händler und im KV steht drin dass bzgl früherer Unfallschäden oder zb des km Standes keine zugesichert Eigenschaft übernommen wird.
Vertragsschluss war 2020 mit Angabe 200.000 km, allerdings ergab eine Inspektion dass der km stand bereits im Jahr 2015 über 200.tkm aufwies. Ein rücktritt käme grds nach 434, 437, 326V, In Betracht. Die Gegenseite gibt an nichts vom der Manipulation gewusst zu haben.
Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
Über Tipps wäre ich dankbar :)
Es geht um eine Tachomanipulation an einem Gebrauchtwagen. Der Verkäufer ist Händler und im KV steht drin dass bzgl früherer Unfallschäden oder zb des km Standes keine zugesichert Eigenschaft übernommen wird.
Vertragsschluss war 2020 mit Angabe 200.000 km, allerdings ergab eine Inspektion dass der km stand bereits im Jahr 2015 über 200.tkm aufwies. Ein rücktritt käme grds nach 434, 437, 326V, In Betracht. Die Gegenseite gibt an nichts vom der Manipulation gewusst zu haben.
Jedenfalls stelle ich mir die Frage, ob der Ausschluss hinsichtlich der zugesichert Eigenschaft dem rücktritt entgegenstehen könnte? Man könnte doch dann von einem Mangel gem. 434 abs 3 Nr 2a ausgehen oder?
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Rückabwicklung - von Jurist123 - 23.02.2022, 16:49
RE: Rückabwicklung - von Landvogt - 23.02.2022, 17:53
RE: Rückabwicklung - von Jurist123 - 23.02.2022, 21:19









