16.02.2022, 08:50
Das Gericht ist nach 318 ZPO an das Urteil gebunden, wenn es rechtskräftig ist, bindet es zudem die Parteien. Die Pflicht zur Auskunft ist daher kein Streitgegenstand, weshalb davon nur in den Tatbestand gehört: "Mit rechtskräftigen Urteil vom xx.yy.zzzz ist der Beklagte verurteilt worden, Auskunft zu erteilen über...; wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen".
Wegen des Rests müssen die Familienrechtler was schreiben, die haben das öfters... ist aber bestimmt auch irgendwo kommentiert :)
Wegen des Rests müssen die Familienrechtler was schreiben, die haben das öfters... ist aber bestimmt auch irgendwo kommentiert :)
Nachrichten in diesem Thema
Stufenklage - von Gast - 09.02.2022, 16:16
RE: Stufenklage - von Praktiker - 16.02.2022, 08:50









