02.02.2022, 23:55
(02.02.2022, 19:16)Thomas schrieb: Verstehe, aber doch nicht paar Monate später (ca 5) nachdem bereits ein Strafbefehl erlassen worden ist, der auch durch einen Einspruch erstmal angegriffen wurde.
Vor allem liegen die Voraussetzungen für den 111a nicht vor, „dringende“ Gefahr. Klingt ziemlich willkürlich. Das richtige Verfahren wäre eine Beschwerde demnach oder? Vielen Dank übrigens!
Wenn der Angekl. einverstanden ist, kann die Polizei den FS sicherstellen. Beschlagnahmt sie ihn, so ist hierüber unverzüglich eine nachträgliche richterliche Entscheidung herbeizuführen, § 111a IV StPO.
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Strafbefehl Einspruch - von Thomas - 02.02.2022, 17:34
RE: Strafbefehl Einspruch - von Gast - 02.02.2022, 18:04
RE: Strafbefehl Einspruch - von Gast - 02.02.2022, 18:04
RE: Strafbefehl Einspruch - von Thomas - 02.02.2022, 19:16
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RE: Strafbefehl Einspruch - von Gast - 02.02.2022, 19:24
RE: Strafbefehl Einspruch - von Gast - 02.02.2022, 19:25









