23.01.2022, 22:35
(23.01.2022, 19:40)Berufsanfänger schrieb: Ich habe in der mündlichen Verhanldung zu Protokoll nach einem gerichtlichen Hinweis um "Schriftsatznachlass gebeten". So wurde es auch protokolliert. Nun habe ich das Protokoll erhalten und mir wurde kein Schriftsatznachlass gewährt, sondern es wurde ein Verkündungstermin bestimmt.
Warum wurde mir keine Frist eingeräumt?
- ist meine "Bitte" kein "Antrag". Bin ich zu nett, weil ich höflich gebetn und nicht "beantragt" habe?
- hätte ich in der mündlichen Verhandlung schon darauf bestehen sollen, dass mir eine Frist eingeräumt wird oder erfolgt das üblicherweise nach der mündlichen Verhandlung durch gesonderte Verfügung?
- wie habt ihr euch das Prozessrecht nach dem Ref angeeignet? Ich habe das Gefühl, dass ich erstmal noch gut ein Jahr mich mit der ZPO und den Feinheiten des Prozessierens beschäftigen könnte ...
Die "Bitte" um Schriftsatznachlass ist selbstverständlich als entsprechender Antrag auszulegen. Verkündungstermin und Schriftsatznachlassfrist werden durch (konkludenten) Beschluss in der Verhandlung bestimmt. Wenn das Gericht einen VT ansetzt und auf deinen Antrag auf Schriftsatznachlass nicht eingeht, dürfte das als konkludente Ablehnung zu werten sein.
Ich würde den Schriftsatz einfach einreichen unter Hinweis darauf, dass eine Zurückweisung oder Nichtbeachtung deines Vortrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde. Wenn das Gericht trotzdem ein nachteiliges Urteil verkündet, bleibt nur das Rechtsmittel.
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