16.01.2022, 14:12
(16.01.2022, 13:21)Ref2021 schrieb: Hi,
ich sitze gerade an einem Urteil und in der Klageschrift wird schon die Überlassung vollstreckbarer Ausfertigungen nach 724 ZPO beantragt. Meine Frage: Muss ich dazu etwas tenorieren? So etwa "Den Klägern sind vollstreckbare Ausfertigungen zu überlassen" oder schreibe ich dazu nichts?
Wäre toll, wenn jemand helfen kann :)
Nein, darüber musst du im Urteil nicht entscheiden und es auch sonst nicht erwähnen. Mit dem Antrag nach § 724 ZPO wird dem Kläger, soweit er obsiegt, eine Klausel erteilt, die notwendig ist, um im Anschluss an das Erkenntnisverfahren, die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des jeweiligen Spruchkörpers. Liegen die Voraussetzungen für eine Klausel nach § 724 ZPO vor, setzt er auf die Urteilsabschrift eine Klausel und macht das Urteil auf diesem Wege vollstreckbar.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Vollstreckungsgegenklage handeln würde, der Kläger also gegen die Vollstreckung aus einem Titel des Beklagten vorgehen würde. Hier kann er nach § 371 BGB analog den Titel vom Beklagten herausverlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Hieraus deutet der zitierte Antrag aber nicht hin.
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Vollstreckbare Ausfertigung - von Ref2021 - 16.01.2022, 13:21
RE: Vollstreckbare Ausfertigung - von Andreas - 16.01.2022, 14:12
RE: Vollstreckbare Ausfertigung - von Ref2021 - 16.01.2022, 15:02
RE: Vollstreckbare Ausfertigung - von Praktiker - 18.01.2022, 22:58
RE: Vollstreckbare Ausfertigung - von Ref2021 - 19.01.2022, 14:34