06.12.2021, 00:16
Ich bin der Meinung, dass dieses prozesstaktische Vorgehen ohne Weiteres möglich und zulässig ist. Du kannst ja mit Sicherheit erst im Termin wissen, was besagter Zeuge Z aussagen wird. Das gilt genauso für die Gegenseite. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man bereits in der Klageschrift oder auch in der Replik Beweisantritte bringen muss, die die Beweiskraft eines erst noch zu vernehmenden Zeugen betreffen. Wie gesagt, wie der Zeuge auftritt und was er sagt, wissen alle Beteiligten erst im Termin. § 296 Abs. 1 ZPO verweist ja zum Beispiel u.a. auf § 277 ZPO, wobei es gemäß § 277 Abs. 4, 1 ZPO für das Vorbringen in der Replik auf die "Prozesslage" ankommt.
Davon allerdings abgesehen, könnte es grundsätzlich durchaus zu einer Verzögerung des Rechtsstreits durch dein Vorgehen kommen: Z könnte bestreiten, dass die Unterschrift in der Urkunde von ihm stammt. Dann wärst du wiederum dran, die Echtheit zu beweisen. All das mag am Ende tatsächlich zu einer Verzögerung führen, die das Gericht dir anlasten könnte, sofern ein früherer Beweisantritt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreit geführt hätte.
So wie ich dich verstehe, hat der Beklagte ja schon wahrheitswidrig vorgetragen. Das kannst du ja wenigstens durch die Urkunde zeigen. Wahrheitswidriger, sich verändernder Parteivortrag ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durchaus zu würdigen.
Ich würde es daher nicht unbedingt auf die Verspätungsvorschriften ankommen lassen.
Davon allerdings abgesehen, könnte es grundsätzlich durchaus zu einer Verzögerung des Rechtsstreits durch dein Vorgehen kommen: Z könnte bestreiten, dass die Unterschrift in der Urkunde von ihm stammt. Dann wärst du wiederum dran, die Echtheit zu beweisen. All das mag am Ende tatsächlich zu einer Verzögerung führen, die das Gericht dir anlasten könnte, sofern ein früherer Beweisantritt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreit geführt hätte.
So wie ich dich verstehe, hat der Beklagte ja schon wahrheitswidrig vorgetragen. Das kannst du ja wenigstens durch die Urkunde zeigen. Wahrheitswidriger, sich verändernder Parteivortrag ist aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durchaus zu würdigen.
Ich würde es daher nicht unbedingt auf die Verspätungsvorschriften ankommen lassen.
Nachrichten in diesem Thema
Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von YoooJurist - 05.12.2021, 22:24
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Praktiker - 05.12.2021, 22:34
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Gast: - 06.12.2021, 00:16
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Gast - 06.12.2021, 00:33