05.12.2021, 22:24
Moin,
habe eine kurze Frage zur Möglichkeit von taktischem Zurückhalten von Beweismitteln. Folgender Fall: Mandant A streitet mit B um die Herausgabe eines Gegenstandes. B wendet ein ZBR ein, da auch A einen Gegenstand herauszugeben habe. Hierauf habe man sich angeblich geeinigt. B benennt einen Zeugen Z für seine Version die nachweislich gelogen ist, da ein Schreiben des Z vorgelegt werden kann, in welchem er dem A den Kauf des Gegenstandes von B bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge im Lager des B vor Gericht lügen wird. Da Zeuge Z auch noch für weitere Sachverhalte des Rechtsstreits benannt wurde, wäre es taktisch großartig, den Z der Lüge zu überführen und damit völlig unglaubwürdig zu machen.
A hätte noch den Zeugen Z-2 "in petto" der das Gespräch zwischen A und B ebenfalls mitbekommen hat. Die Aussagen von Z und Z-2 würden aber wohl - da völlig gegensätzlich - auf ein non liquet zuungunsten des A hinauslaufen.
Macht es Sinn nun nur vorzutragen, dass A und B sich geeinigt haben und hierfür Z-2 als Zeugen zu benennen, dann in der mdl. Verhandlung den Zeugen Z seine Falschaussage machen zu lassen und dann erst das Schreiben des Z als ultimativen Beweis für die Sachverhaltsschilderung des A auf den Tisch zu knallen? Der Anwalt des B wird dann ja sicherlich Verspätung des Schreibens als Beweismittel rügen.
Legt an das Schreiben aber schon schriftsätzlich vor und bezieht man sich darauf, wäre die Gegenseite gewarnt, Z würde wohl diesbezüglich nicht lügen und damit für die anderen Sachverhalte als unverbrauchter Zeuge in Betracht kommen und B hätte massig Zeit sich Ausreden einfallen zu lassen.
Gibt es im Zivilprozess irgendwelche Möglichkeiten, so ein Beweismittel zurückzuhalten und es erst nach der Falschaussage des Z zu "zücken"?
habe eine kurze Frage zur Möglichkeit von taktischem Zurückhalten von Beweismitteln. Folgender Fall: Mandant A streitet mit B um die Herausgabe eines Gegenstandes. B wendet ein ZBR ein, da auch A einen Gegenstand herauszugeben habe. Hierauf habe man sich angeblich geeinigt. B benennt einen Zeugen Z für seine Version die nachweislich gelogen ist, da ein Schreiben des Z vorgelegt werden kann, in welchem er dem A den Kauf des Gegenstandes von B bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge im Lager des B vor Gericht lügen wird. Da Zeuge Z auch noch für weitere Sachverhalte des Rechtsstreits benannt wurde, wäre es taktisch großartig, den Z der Lüge zu überführen und damit völlig unglaubwürdig zu machen.
A hätte noch den Zeugen Z-2 "in petto" der das Gespräch zwischen A und B ebenfalls mitbekommen hat. Die Aussagen von Z und Z-2 würden aber wohl - da völlig gegensätzlich - auf ein non liquet zuungunsten des A hinauslaufen.
Macht es Sinn nun nur vorzutragen, dass A und B sich geeinigt haben und hierfür Z-2 als Zeugen zu benennen, dann in der mdl. Verhandlung den Zeugen Z seine Falschaussage machen zu lassen und dann erst das Schreiben des Z als ultimativen Beweis für die Sachverhaltsschilderung des A auf den Tisch zu knallen? Der Anwalt des B wird dann ja sicherlich Verspätung des Schreibens als Beweismittel rügen.
Legt an das Schreiben aber schon schriftsätzlich vor und bezieht man sich darauf, wäre die Gegenseite gewarnt, Z würde wohl diesbezüglich nicht lügen und damit für die anderen Sachverhalte als unverbrauchter Zeuge in Betracht kommen und B hätte massig Zeit sich Ausreden einfallen zu lassen.
Gibt es im Zivilprozess irgendwelche Möglichkeiten, so ein Beweismittel zurückzuhalten und es erst nach der Falschaussage des Z zu "zücken"?
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Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von YoooJurist - 05.12.2021, 22:24
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Praktiker - 05.12.2021, 22:34
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Gast: - 06.12.2021, 00:16
RE: Wichtig: Prozesstaktik vs Verspätung - von Gast - 06.12.2021, 00:33