02.12.2021, 00:07
Es unterscheidet sich von einer gängigen Klage im Wesentlichen nur dadurch, dass der Schriftsatz nicht "Klage", sondern "Anspruchsgegründung" überschrieben wird, vgl. § 697 ZPO.
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird üblicherweise bereits mit dem Mahnantrag gestellt. Das Mahngericht gibt die Sache dann von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab, § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht nach § 281 Abs. 1 ZPO musst du natürlich dann stellen, wenn du zu der Auffassung gelangst, dass dieses Gericht unzuständig ist.
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird üblicherweise bereits mit dem Mahnantrag gestellt. Das Mahngericht gibt die Sache dann von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab, § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einen Verweisungsantrag an das zuständige Gericht nach § 281 Abs. 1 ZPO musst du natürlich dann stellen, wenn du zu der Auffassung gelangst, dass dieses Gericht unzuständig ist.
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Klage beim Mahnverfahren - von Jurist123 - 01.12.2021, 22:53
RE: Klage beim Mahnverfahren - von Gast - 02.12.2021, 00:07








