11.11.2021, 23:34
(11.11.2021, 09:03)Praktiker schrieb: Falls das so gemeint sein sollte, dass der Hilfswiderbeklagte ohne Bedingungseintritt im Rubrum gar nicht erwähnt wird, wäre ich skeptisch: er war nun mal am Verfahren beteiligt, und was ist mit der Kostenentscheidung?
Ich würde immer Hilfswiderbeklagter schreiben, denn unabhängig vom Bedingungseintritt ist er nur hilfsweise widerbeklagt, das stimmt also in beiden Fällen.
Das Problem wird dadurch entschärft, dass eine Hilfsdrittwiderklage unzulässig ist. Den Grund deutest du bereits an: Es darf keine Unsicherheit darüber bestehen, ob der Dritte am Rechtsstreit beteiligt ist oder nicht.
Richtet sich die Hilfswiderklage gegen den Kläger, steht er ja ohnehin bereits im Rubrum. Es gibt kein Gesetz, das verböte ihn im Rubrum auch als "Hilfswiderbeklagten" zu bezeichnen. Das ist aber jedenfalls unüblich. Die Gründe hierfür wurden genannt.
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Eventualwiderklage - von Lawmoon - 03.11.2021, 13:53
RE: Eventualwiderklage - von Andreas - 03.11.2021, 14:20
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