03.11.2021, 13:53
Eine gewisse Beschaffenheit wird sich mitunter aus dem Titel (einschließlich Entscheidungsgründe) erschließen lassen, etwa Mengenangaben, das ist dann nahe an der Identität. Dann müsste der Gerichtsvollzieher prüfen.
Du denkst vermutlich an den Käufer, der nicht zahlen will, aber da tritt der Verkäufer halt meist zurück.
In den meisten Fällen muss der Gläubiger dagegen ohnehin nur herausgeben, was er noch hat, und es kommt daher auf die Beschaffenheit nicht an (wenn der Zug um Zug zurückzugebende Pkw nicht mehr fährt, muss er trotzdem herausgegeben werden). Ob sich aus der Verschlechterung Gegenansprüche ergeben, ist eine andere Frage, aber dazu sagt der Titel ja nichts - nicht einmal über den Anspruch des Schuldners selbst ist ja entschieden.
Zur Vollstreckungsabwehrklage kann man nur kommen, wenn man Gegenansprüche über Aufrechnung oder 320 BGB irgendwie einwenden will.
Du denkst vermutlich an den Käufer, der nicht zahlen will, aber da tritt der Verkäufer halt meist zurück.
In den meisten Fällen muss der Gläubiger dagegen ohnehin nur herausgeben, was er noch hat, und es kommt daher auf die Beschaffenheit nicht an (wenn der Zug um Zug zurückzugebende Pkw nicht mehr fährt, muss er trotzdem herausgegeben werden). Ob sich aus der Verschlechterung Gegenansprüche ergeben, ist eine andere Frage, aber dazu sagt der Titel ja nichts - nicht einmal über den Anspruch des Schuldners selbst ist ja entschieden.
Zur Vollstreckungsabwehrklage kann man nur kommen, wenn man Gegenansprüche über Aufrechnung oder 320 BGB irgendwie einwenden will.
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Mangelhafte Gegenleistung in der Zwangsvollstreckung - von HerrKules - 03.11.2021, 12:02
RE: Mangelhafte Gegenleistung in der Zwangsvollstreckung - von Lars die Ente - 03.11.2021, 12:54
RE: Mangelhafte Gegenleistung in der Zwangsvollstreckung - von Praktiker - 03.11.2021, 13:53