28.10.2021, 13:10
Vor dem AG ist nur eine Partei anwaltlich vertreten. Die andere vertritt sich selbst. Am Ende entscheidet das Gericht, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Das ist nichts anderes als eine andere Formulierung für eine Kostentragung zu jeweils 50%, oder?
Bedeutet das nun, dass auch die Anwaltskosten von Partei 1 von Partei 2 hälftig zu erstatten sind? Es bleibt also ohne Berücksichtigung, dass Partei 1 diese Kosten herbeigeführt hat und Partei 2 demgegenüber "ökonomischer" gedacht hat und auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet hat?
Angenommen, der einen Partei erwachsen für die FÜhrung des Rechtsstreits besondere Kosten. Etwa weil sie mehr und umfangreichere Schriftsätze einreichen muss oder weil sie einen langen Anfahrtsweg zum Termin hat. Wird bei der Kostenaufhebung die andere Partei dann auch an diesen Kosten hälftig beteiligt?
Wie kann das Gericht entscheiden, dass ein Kostenersatz nicht (oder zB nur bezüglich der Gerichtsgebühren) stattfinden soll?
Bedeutet das nun, dass auch die Anwaltskosten von Partei 1 von Partei 2 hälftig zu erstatten sind? Es bleibt also ohne Berücksichtigung, dass Partei 1 diese Kosten herbeigeführt hat und Partei 2 demgegenüber "ökonomischer" gedacht hat und auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet hat?
Angenommen, der einen Partei erwachsen für die FÜhrung des Rechtsstreits besondere Kosten. Etwa weil sie mehr und umfangreichere Schriftsätze einreichen muss oder weil sie einen langen Anfahrtsweg zum Termin hat. Wird bei der Kostenaufhebung die andere Partei dann auch an diesen Kosten hälftig beteiligt?
Wie kann das Gericht entscheiden, dass ein Kostenersatz nicht (oder zB nur bezüglich der Gerichtsgebühren) stattfinden soll?
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Kostenaufhebung -> Anwaltskosten? - von Gast - 28.10.2021, 13:10
RE: Kostenaufhebung -> Anwaltskosten? - von Gast - 28.10.2021, 13:32
RE: Kostenaufhebung -> Anwaltskosten? - von Praktiker - 29.10.2021, 17:15

