25.10.2021, 23:09
Guten Abend,
Ich habe eine Frage zum Plädoyer. Hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen mehrer Straftaten strafbar gemacht hat (bsp. trunkenheitsfahrt und fahrlässige Körperverletzung) wird dies dann in der rechtlichen Würdigung auch gesagt, also das eine Strafbarkeit vorliegt wegen 316 I, II und 229 StGB oder neben ich mir das Delikt mit der höchsten Strafe und erläutere den Strafräumen?
Ich habe eine Frage zum Plädoyer. Hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen mehrer Straftaten strafbar gemacht hat (bsp. trunkenheitsfahrt und fahrlässige Körperverletzung) wird dies dann in der rechtlichen Würdigung auch gesagt, also das eine Strafbarkeit vorliegt wegen 316 I, II und 229 StGB oder neben ich mir das Delikt mit der höchsten Strafe und erläutere den Strafräumen?
Nachrichten in diesem Thema
Sitzungsdienst Staatsanwaltschaft - von RefSH - 25.10.2021, 23:09
RE: Sitzungsdienst Staatsanwaltschaft - von NRWNRW - 27.10.2021, 07:34
RE: Sitzungsdienst Staatsanwaltschaft - von Gast - 27.10.2021, 18:22








