25.10.2021, 19:31
(25.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(25.10.2021, 14:52)StA schrieb: oh man, das ist dann maximal kompliziert.
Na jetzt übertreib mal nicht. Eigentlich lässt es sich doch ganz knapp und präzise zusammenfassen:
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen - gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
In der PKV ist der Beitrag hingegen einkommensunabhängig, er wird genau wie bei jeder anderen Versicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert. Eine "Beitragsbemessungsgrenze" kann es damit schon begrifflich gar nicht geben.
Beamte müssen nur einen Teil ihrer Krankheitskosten (im Standardfall 50%) versichern, da sie für den Rest einen Beihilfeanspruch gegen ihren Dienstherrn haben. Weil die Beihilfe - je nach Bundesland - aber verschiedene Lücken aufweisen kann, gibt es dann halt noch Zusatztarife für die 100%-Abdeckung ebendieser Leistungen. Was ist daran "maximal kompliziert"?
Mich erstaunt eher, dass ein StA diese Grundprinzipien unseres dualen Krankenversicherungssystems anscheinend nicht kennt und im Zusammenhang mit der PKV etwas von der Beitragsbemessungsgrenze erzählt... Klar, das Sozialrecht spielt in der Ausbildung (leider) praktisch keine relevante Rolle, aber das ist doch eigentlich schon fast Allgemeinwissen. Und als Beamter hat man sich doch hoffentlich zumindest irgendwie mal mit der eigenen sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung auseinandergesetzt?
Du, hier kann sich jeder nennen wie er will, egal was er ist
Ich kann es aber nachvollziehen. Gib mal bei google PKV Beitragsbemessungsgrenze ein.
Erster Link:
Auch für die private Krankenversicherung (PKV) ist die Beitragsbemessungsgrenze wichtig. Denn sowohl der Maximalbeitrag zum PKV Basistarif als auch der Höchstzuschuss des Arbeitsgebers zur PKV Versicherungsprämie ergeben sich aus der Beitragsbemessungsgrenze.
Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber bei der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2021 steuert der Chef demnach 7,95 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro brutto bei, also höchstens 384,58 Euro im Monat. Übersteigt der PKV-Beitrag den Höchstbeitrag zur GKV (ohne Zusatzbeitrag), muss der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Prämie aus dem Bruttolohn zahlen.
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