24.10.2021, 11:24
Hallo zusammen,
ich sitze an den finalen Zügen meiner ersten Akte bei der StA. Bei einer Sache komme ich leider nicht weiter, deswegen suche ich hier einfach mal Hilfe. Danke schonmal an alle, die sich das durchlesen und Gedanken hierzu machen. Anzufertigen ist die Abschlussverfügung der StA
Es geht um einen Angeschuldigten und ingesamt vier selbstständige Handlungen:
- 1. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 2. Bedrohung, § 241 I und Nötigung, 240 I in Tateinheit (jeweil unterschiedliche Geschädigte, daher die Tateinheit)
- 3. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 4. Bedrohung, § 241 I
Die Taten sind alle in derselben Nacht in einer Innenstadt begangen worden. Nun stellen sich bei mir folgende zwei Fragen:
1. Sachliche Zuständigkeit: Ist das noch Schöffengericht oder schon Große Strafkammer? Weil die schwere räuberische Erpressung sieht ja schon eine Gesamtstrafe von 3 Jahren vor und wenn die dann direkt zweimal verwirklicht wurde wäre man bei einer Gesamtstrafe doch eigentlich schon bei über 4 Jahren meiner Meinung nach (vorbestraft ist der Angeschuldigte nicht)
2. §§ 154, 154a StPO: Wäre gerade bei den Taten zu 2. und 4. an eine Beschränkung oder ein Absehen von der Verfolgung zu denken aufgrund der hohen Straferwartung für die beiden räuberischen Erpressungen? Da bin ich noch sehr unsicher, gerade eben weil das meine erste Akte bei der StA ist.
Wie gesagt: vielen Dank schonmal an alle die sich hierfür Zeit nehmen!
ich sitze an den finalen Zügen meiner ersten Akte bei der StA. Bei einer Sache komme ich leider nicht weiter, deswegen suche ich hier einfach mal Hilfe. Danke schonmal an alle, die sich das durchlesen und Gedanken hierzu machen. Anzufertigen ist die Abschlussverfügung der StA
Es geht um einen Angeschuldigten und ingesamt vier selbstständige Handlungen:
- 1. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 2. Bedrohung, § 241 I und Nötigung, 240 I in Tateinheit (jeweil unterschiedliche Geschädigte, daher die Tateinheit)
- 3. schwere räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 249 I, 250 I Nr. 1b.)
- 4. Bedrohung, § 241 I
Die Taten sind alle in derselben Nacht in einer Innenstadt begangen worden. Nun stellen sich bei mir folgende zwei Fragen:
1. Sachliche Zuständigkeit: Ist das noch Schöffengericht oder schon Große Strafkammer? Weil die schwere räuberische Erpressung sieht ja schon eine Gesamtstrafe von 3 Jahren vor und wenn die dann direkt zweimal verwirklicht wurde wäre man bei einer Gesamtstrafe doch eigentlich schon bei über 4 Jahren meiner Meinung nach (vorbestraft ist der Angeschuldigte nicht)
2. §§ 154, 154a StPO: Wäre gerade bei den Taten zu 2. und 4. an eine Beschränkung oder ein Absehen von der Verfolgung zu denken aufgrund der hohen Straferwartung für die beiden räuberischen Erpressungen? Da bin ich noch sehr unsicher, gerade eben weil das meine erste Akte bei der StA ist.
Wie gesagt: vielen Dank schonmal an alle die sich hierfür Zeit nehmen!
Nachrichten in diesem Thema
Erste Akte StA - von jg77 - 24.10.2021, 11:24
RE: Erste Akte StA - von Landvogt - 24.10.2021, 14:35
RE: Erste Akte StA - von Praktiker - 24.10.2021, 20:24









