05.10.2021, 18:02
(05.10.2021, 17:21)Praktiker schrieb:(05.10.2021, 14:39)Gast schrieb:(05.10.2021, 13:27)Praktiker schrieb: An sich in der Zulässigkeit. Da irgendwelche Folgen vermutlich unstreitig sein werden, gehört es nur in die Begründetheit, wenn gerade die Verpflichtung zu Schmerzensgeld usw festgestellt werden soll und nicht nur zum Ersatz irgendwelcher Schäden. Wie lautet denn der Klageantrag? Danach richtet sich, wie weit Du prüfen musst.
Der Klageantrag lautet: Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom ... zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen wie immateriellen Schaden zu 100% zu ersetzen.
Ich stelle mich wahrscheinlich richtig dumm an, aber das ist mein erstes Urteil :D
Nein, das ist gar nicht dumm.
Ich würde den Antrag so verstehen (wenn aus den Schriftsätzen nichts anderes deutlich wird), dass er dem Grunde nach die Haftung festgestellt haben will - dann genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts und Du musst nicht positiv feststellen, dass es gerade zu einer Körperverletzung gekommen ist. Wenn andererseits feststünde, dass kein Schaden eingetreten ist (deshalb wurde wohl Beweis erhoben), wäre abzuweisen.
So würde ich es auch machen. Vielleicht kurz darstellen, dass dich die Möglichkeit zukünftiger Schäden aus dem Gutachten ergibt und sich das Gericht wegen der Plausibilität des Gutachtens diesem anschließt. Das Feststellungsinteresse, dass du für die Zulässigkeit brauchst, dürfte sich schon aus dem Titel ergeben; vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB - 30 Jahre? Ohne diesen Titel würden die Ansprüche ja nach 3 Jahren verjähren, sodass zukünftige Schäden ggf. nicht mehr geltend gemacht werden können; es sei denn natürlich, der Beklagte hat den Unfall und die damit einhergehenden Verletzungen vorsätzlich herbeigeführt. Außerdem wäre die Feststellung für weitere Ansprüche SE- Ansprüche aus § 7 StVG vorgreiflich. Man muss schließlich auch berücksichtigen, dass das Feststellungsurteil ein Gericht in einem späteren Prozess nur hinsichtlich des haftungsbegründeten Tatbestandes bindet. Der Beklagte kann also in späteren Prozessen ohne weiteres einwenden, dass der geltend gemachte Schaden nicht aus diesem Unfall herrührt. Die Klägerin wäre insoweit beweisbelastet, wobei dann die Beweiserleicherung aus § 287 ZPO einschlägig sein dürfte.
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