23.09.2021, 20:01
Die Entscheidung über die gesonderte Berufungszulassung wird von einigen Arbeitsrichtern weggelassen, weil sie die Parteien, die ja im Normalfall zumindest auf Arbeitnehmerseite juristische Laien sind und auch nicht anwaltlich vertreten sein müssen, meistens eher verwirren würde. Ein sehr großer Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren betrifft Kündigungsschutzklagen, bei denen die Berufung ohnehin kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 II lit. c) ArbGG). Wenn dann ein Arbeitnehmer in einem Urteil liest "Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen" und ein paar Seiten weiter eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung erhält, stellt er sich - zu Recht - erstmal die Frage, wie das zusammenpassen soll (oder er liest gar nicht bis zur Rechtsmittelbelehrung und sieht von einer Berufung ab, weil er bereits nach der Lektüre des Tenors glaubt, den Prozess endgültig verloren zu haben).
Du hast aber Recht, dass das eigentlich contra legem ist. § 64 IIIa ArbGG ist ja doch ziemlich eindeutig. In der Klausur würde ich die Entscheidung auf keinen Fall weglassen.
Du hast aber Recht, dass das eigentlich contra legem ist. § 64 IIIa ArbGG ist ja doch ziemlich eindeutig. In der Klausur würde ich die Entscheidung auf keinen Fall weglassen.
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Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 23.09.2021, 19:07
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Gast - 23.09.2021, 20:01
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 23.09.2021, 21:41
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Gast - 24.09.2021, 11:39
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 24.09.2021, 13:54








