23.09.2021, 19:07
Nach § 64 Abs. 3a ArbGG trifft das Gericht die Entscheidung über die Berufung im Urteil. Ich habe mal aus der "Praxis" aufgegriffen, dass eine Entscheidung im Urteil entbehrlich sei, wenn sich die Möglichkeit der Berufung schon aus dem Gesetz ergibt; weil also zum Beispiel der Beschwerdegegenstand über 600 Euro liegt. Das spiegelt sich auch teilweise in den Urteilen wieder, die ich mir angeschaut habe. Zum größeren Teil enthalten die Urteile aber auch in diesen Fällen eine Entscheidung; nämlich: "Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen". Im Erfurter Kommentar wird ebenfalls eine Entscheidung für notwendig erachtet. Wie haltet ihr es damit?
Edit: Müsste doch eigentlich Sinn machen, eine Entscheidung darüber zu treffen, da das Gericht noch nicht wissen kann, um welchen Betrag sich die jeweilige Partei beschwert fühlt?
Edit: Müsste doch eigentlich Sinn machen, eine Entscheidung darüber zu treffen, da das Gericht noch nicht wissen kann, um welchen Betrag sich die jeweilige Partei beschwert fühlt?
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Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 23.09.2021, 19:07
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Gast - 23.09.2021, 20:01
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 23.09.2021, 21:41
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Gast - 24.09.2021, 11:39
RE: Berufung Arbeitsgericht - von Andreas - 24.09.2021, 13:54









