17.09.2021, 08:08
(17.09.2021, 07:47)Praktiker schrieb: hier ist eine Leistungspflicht verletzt, wodurch aber zwei Schäden entstehen, einmal die mangelhafte Leistung (Auto mit defekten Bremsen) und einmal die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (kaputtes Garagentor).
Eben so habe ich es auch verstanden. Dann ergibt aber die Aufteilung
a) Wirkt sich die Pflichtverletzung auf die Leistung selbst aus?
b) Wirkt sie sich auf andere Rechtsgüter als die Leistung aus?
wenig Sinn, wenn unter b) ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 281 BGB auf Erstattung des Kaufpreises wegen mangelhafter Leistung (Auto mit defekten Bremsen) auftauchen kann, wie aus dem Bild ersichtlich. Es müsste dann schon so sein, dass man sich ein "auch" dazu denkt, aber dazu gibt der Kontext wenig Anlass (es wird nicht einmal "auch auf andere Leistung..." geschrieben, "Weichenstellung" impliziert auch eine Ausschließlichkeit).
Wie gesagt, prinzipiell verstehe ich die Ansprüche und ihre Natur, ich versuche mir nur auf die Systematik von Kaiser einen Reim zu machen, um vielleicht in der Klausursituation schneller zu sein.
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Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 16.09.2021, 14:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Praktiker - 16.09.2021, 17:17
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 17.09.2021, 06:42
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Praktiker - 17.09.2021, 07:47
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RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 17.09.2021, 10:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von omnimodo - 17.09.2021, 19:21








