16.09.2021, 14:23
Hallo zusammen,
bin beim Wiederholen auf die Stelle im Kaiserskript zum mat. Zivilrecht gestoßen, in der Kaiser das Leistungsstörungssytem mit drei "Weichenstellungen" nahebringen will (S. 28 ff. im 2021er Skript). Da ich immer schon nach einem Weg gesucht hab, die §§ 280 ff. besser gedanklich zu strukturieren dachte ich mir, hey, kannst ja mal gucken, ob das was taugt.
So, jetzt will mir aber der Sinn hinter deren System nicht wirklich einleuchten. Die erste Weichenstellung unterscheidet danach, ob sich die Pflichtverletzung auf die Leistung einerseits oder andere Rechtsgüter andererseits auswirkt. Entscheidet man sich dann für Fall zwei, etwa in dem Beispielsfall auf Seite 33 unten (der gekaufte Pkw hat mangelhafte Bremsen; beim Parkversuch fährt der Käufer daher gegen sein Garagentor), stößt man hier ja aber doch wieder auf einen Schadensersatzanspruch, der sich auf die Leistung bezieht, nämlich der Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf Erstattung des Kaufpreises (wie Kaiser in dem Beispiel auch selbst aufzählt). Die richtige erste Weichenstellung müsste dann heißen "wirkt sich auf Leistung aus" oder "wirkt sich auf andere Rechtsgüter aus und vielleicht auch auf die Leistung", oder? Denn auch dort werden Ansprüche geprüft, die sich auf die Leistung auswirken. Bestätigt wird das auch noch davon, dass unter der dritten Weichenstellung eine Unmöglichkeit auftauchen kann (s. das Schaubild unter Rn. 20), was ja eigentlich gerade die Frage der zweiten Weichenstellung ist. Warum dann überhaupt "Weichen stellen", wenn doch auf der einen Schiene das auftaucht, was man auch auf der anderen prüft?
Ist jetzt nicht so, dass man deren System unbedingt anwenden muss, aber ich dachte mir, dass man dadurch vielleicht ein paar wertvolle Minuten in der Klausur sparen kann. Sieht aber für mich jetzt nicht unbedingt sinnvoll aus, das Ganze.
Kann das jemand aufklären?
Viele Grüße!
bin beim Wiederholen auf die Stelle im Kaiserskript zum mat. Zivilrecht gestoßen, in der Kaiser das Leistungsstörungssytem mit drei "Weichenstellungen" nahebringen will (S. 28 ff. im 2021er Skript). Da ich immer schon nach einem Weg gesucht hab, die §§ 280 ff. besser gedanklich zu strukturieren dachte ich mir, hey, kannst ja mal gucken, ob das was taugt.
So, jetzt will mir aber der Sinn hinter deren System nicht wirklich einleuchten. Die erste Weichenstellung unterscheidet danach, ob sich die Pflichtverletzung auf die Leistung einerseits oder andere Rechtsgüter andererseits auswirkt. Entscheidet man sich dann für Fall zwei, etwa in dem Beispielsfall auf Seite 33 unten (der gekaufte Pkw hat mangelhafte Bremsen; beim Parkversuch fährt der Käufer daher gegen sein Garagentor), stößt man hier ja aber doch wieder auf einen Schadensersatzanspruch, der sich auf die Leistung bezieht, nämlich der Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf Erstattung des Kaufpreises (wie Kaiser in dem Beispiel auch selbst aufzählt). Die richtige erste Weichenstellung müsste dann heißen "wirkt sich auf Leistung aus" oder "wirkt sich auf andere Rechtsgüter aus und vielleicht auch auf die Leistung", oder? Denn auch dort werden Ansprüche geprüft, die sich auf die Leistung auswirken. Bestätigt wird das auch noch davon, dass unter der dritten Weichenstellung eine Unmöglichkeit auftauchen kann (s. das Schaubild unter Rn. 20), was ja eigentlich gerade die Frage der zweiten Weichenstellung ist. Warum dann überhaupt "Weichen stellen", wenn doch auf der einen Schiene das auftaucht, was man auch auf der anderen prüft?
Ist jetzt nicht so, dass man deren System unbedingt anwenden muss, aber ich dachte mir, dass man dadurch vielleicht ein paar wertvolle Minuten in der Klausur sparen kann. Sieht aber für mich jetzt nicht unbedingt sinnvoll aus, das Ganze.
Kann das jemand aufklären?
Viele Grüße!
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Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 16.09.2021, 14:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Praktiker - 16.09.2021, 17:17
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 17.09.2021, 06:42
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RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 17.09.2021, 08:08
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Praktiker - 17.09.2021, 08:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Culpa - 17.09.2021, 10:09
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von HerrKules - 17.09.2021, 09:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von Juppes - 17.09.2021, 10:23
RE: Frage zu Kaisers "Weichenstellung" im Leistungsstörungsrecht - von omnimodo - 17.09.2021, 19:21








