30.08.2021, 07:48
(30.08.2021, 03:49)Gast schrieb: Ausgangsfall:
Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist in dem Klageantrag in den vorbereitenden Schriftsätzen bezeichnet. Es ist aber insbesondere nicht die Fahrzeugidentifikationsnummer angegeben. Dabei ist dem Kläger die FIN bekannt und er könnte sie mühelos nachreichen. Der Anwalt des Beklagten rügt auch, dass der Klageantrag zu unkonkret ist. Wenn man ehrlich ist, dann sollte dem Beklagten aber ziemlich klar sein, welches Fahrzeug gemeint ist. Ein Gerichtsvollzieher beispielsweise könnte aber seine Probleme damit haben, das Auto zweifelsfrei zu identifizieren. Wie gehen Gerichte mit dieser Konstellation um?
Wird die Klage tatsächlich wegen des zu unkonkret gefassten Klageantrags abgewiesen?
Kann der Kläger den Klageantrag später noch konkretisieren? Bis wann? Ist es ein Fall von § 264 I Nr 1 ZPO? Ist es überhaupt eine Klageänderung?
Abwandlung:
Der Beklagte, dem natürlich klar war, welches Fahrzeug gemeint war, gibt das Fahrzeug heraus. Der Kläger erklärt die Erledigung. Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung aber nicht an, sondern widerspricht dieser. Das Gericht muss also darüber entscheiden, ob Erledigung eingetreten ist. Erledigung setzt die ursprüngliche Zulässigkeit der Klage voraus, oder?
Wenn aber der Klageantrag noch zu unkonkret war und die Erledigung eintritt, bevor dieser weiter konkretisiert wurde: Was dann? Tritt die Erledigung dann zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Klage (noch) unzulässig war? Scheitert die Feststellung er einseitigen Erledigung dann daran? Kann die "Konkretisierung" jetzt auch nicht mehr nachgeholt werden?
Ich kenne nur den Fall, in dem die Klage bei dem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wurde und dann Erledigung eingetreten ist, bevor der Beklagte sich auf die Klage einladden konnte oder jemand die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht beantragen konnte. Da ist die neue BGH-Rechtsprechung jetzt offenbar: Pech gehabt! Da kommt es dem Kläger dann teuer zu stehen, dass er bei der Klageerhebung geschlampt hatte.
Gilt das auch für (zunächst) zu unkonkret gefasste Klageanträge?
In jedem Fall ist der Antrag fehlerhaft und das entsprechende Urteil dürfte den so nicht übernehmen. Da Anträge jedoch auslegungsfähig sind, würde ich mich zu Beginn der Entscheidungsgründe mit der Auslegung des Antrags beschäftigen und somit im Ergebnis den Antrag zurechtbiegen, weil ja tatsächlich alle zu wissen scheinen, welches Auto gemeint ist. Man muss ja nicht päpstlicher sein als der Papst.
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Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Gast - 30.08.2021, 03:49
RE: Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Gästle - 30.08.2021, 07:48
RE: Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Gast - 30.08.2021, 16:40
RE: Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Praktiker - 30.08.2021, 18:47
RE: Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Gast - 30.08.2021, 20:13
RE: Klageantrag zu unkonkret, dann Erledigung - von Praktiker - 30.08.2021, 20:27








