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  5. Gebührenstreitwert nach Teilerledigung
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Gebührenstreitwert nach Teilerledigung
RiLG
Unregistered
 
#2
24.08.2021, 14:36
Es ist richtig, dass eine Abkopplung des Gegenstandswert für die Berechnung der RVG-Gebühren vom Gebührenstreitwert nach zutreffender Auffassung nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Antrag nach § 33 I RVG gestellt wird. Sonst bleibt es der Berechnung nach dem Gebührenstreitwert gemäß GKG, der sich nicht mehr nachträglich reduziert (vgl. etwa OLG München NJW-RR 2017, 700).

Vom daher würde ich es in der Klausur nur ansprechen, wenn es einen solchen Antrag gibt oder er im BV vorgegeben ist.
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Nachrichten in diesem Thema
Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 24.08.2021, 09:04
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:36
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:53
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 25.08.2021, 07:31


 

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