24.08.2021, 14:36
Es ist richtig, dass eine Abkopplung des Gegenstandswert für die Berechnung der RVG-Gebühren vom Gebührenstreitwert nach zutreffender Auffassung nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Antrag nach § 33 I RVG gestellt wird. Sonst bleibt es der Berechnung nach dem Gebührenstreitwert gemäß GKG, der sich nicht mehr nachträglich reduziert (vgl. etwa OLG München NJW-RR 2017, 700).
Vom daher würde ich es in der Klausur nur ansprechen, wenn es einen solchen Antrag gibt oder er im BV vorgegeben ist.
Vom daher würde ich es in der Klausur nur ansprechen, wenn es einen solchen Antrag gibt oder er im BV vorgegeben ist.
Nachrichten in diesem Thema
Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 24.08.2021, 09:04
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:36
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:53
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 25.08.2021, 07:31








