24.08.2021, 09:04
Moin,
in Lehrbüchern (und bei Kaiser) liest man immer wieder, dass bei einer einseitigen Teilerledigung der Gebührenstreitwert (teilweise) nur aus den Kosten zu berechnen ist. Das Interesse des Klägers beziehe sich bei der Erledigung ja nur noch auf die Vermeidung von Kosten.
Es wird immer so dargestellt, als gelte das für die gerichtliche Kostenentscheidung. Stimmt das denn überhaupt? Wie geht das mit § 40 GKG zusammen? Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (im Urteil) gibt es ja gar nicht.
Ist das also letztlich nur für Anträge nach § 33 RVG relevant und somit für die Klausur mehr oder weniger irrelevant?
Vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.
Grüße
in Lehrbüchern (und bei Kaiser) liest man immer wieder, dass bei einer einseitigen Teilerledigung der Gebührenstreitwert (teilweise) nur aus den Kosten zu berechnen ist. Das Interesse des Klägers beziehe sich bei der Erledigung ja nur noch auf die Vermeidung von Kosten.
Es wird immer so dargestellt, als gelte das für die gerichtliche Kostenentscheidung. Stimmt das denn überhaupt? Wie geht das mit § 40 GKG zusammen? Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (im Urteil) gibt es ja gar nicht.
Ist das also letztlich nur für Anträge nach § 33 RVG relevant und somit für die Klausur mehr oder weniger irrelevant?
Vielleicht kann ja jemand Licht ins Dunkel bringen.
Grüße
Nachrichten in diesem Thema
Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 24.08.2021, 09:04
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:36
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von RiLG - 24.08.2021, 14:53
RE: Gebührenstreitwert nach Teilerledigung - von HerrKules - 25.08.2021, 07:31









