24.08.2021, 07:50
Nach außen haftet man bei öffentlich-rechtlichem Handeln gar nicht, Art. 34 GG.
Nach innen nur bei Vorsatz (das ist nicht versicherbar) oder grober Fahrlässigkeit (da zahlt der Versicherer oft nur teilweise, jedenfalls ist das vermeidbar), vgl. 75 BBG. Zudem ist das eine Ermessensentscheidung.
Da bleiben m.E. nicht mehr so viele Konstellationen übrig. Habe noch nie gehört, dass ein Referendar oder ein Kollege irgendwofür gehaftet hätte.
Nach innen nur bei Vorsatz (das ist nicht versicherbar) oder grober Fahrlässigkeit (da zahlt der Versicherer oft nur teilweise, jedenfalls ist das vermeidbar), vgl. 75 BBG. Zudem ist das eine Ermessensentscheidung.
Da bleiben m.E. nicht mehr so viele Konstellationen übrig. Habe noch nie gehört, dass ein Referendar oder ein Kollege irgendwofür gehaftet hätte.
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Amts-/Diensthaftpflichtversicherung - von Gasttttt - 23.08.2021, 13:37
RE: Amts-/Diensthaftpflichtversicherung - von Gast - 23.08.2021, 13:55
RE: Amts-/Diensthaftpflichtversicherung - von Praktiker - 24.08.2021, 07:50


