08.04.2013, 09:17
Der Mandant ist Sportschütze und seit 2001 Mitglied im Schützensportverein in Düsseldorf. Im Jahr 2005 erteilte ihm die zuständige Behörde, das PP Düsseldorf, die Waffenerlaubnis und trug in die Waffenbesitzkarte drei verschiedene Waffentypen ein. Die Erlaubnis wurde danach mehrmals ohne Beanstandungen erneuert.
Der Mandant ist seit dem Jahr 2007 Mitglied des Vorstandes der P-Partei und für den Marketingvertrieb zuständig. Die P-Partei hat einen rechtsextremistischen Inhalt. Im Jahr 2011 scheiterte jedoch das Verbot der Partei vor dem BVerfG. Da der Mandant für den Produktenvertrieb zuständig ist, bring er auch eigene Ideen mit, welche dann auch verwirklicht werden. Er hat T-Shirts entworfen, auf denen volksverhetzende und menschenverachtende Slogans abgedruckt sind.
Im Juli 2012 teilte ihm die Behörde mit, sie wolle ihm die Erlaubnis entziehen und bat um Stellungnahme. Am 30.08.12 erging gegen den Mandanten ein Bescheid. Danach wurde ihm die Erlaubnis entzogen, er musste die Waffenbesitzkarte und die Waffen abgeben und darüber Nachweis führen. Die Behörde stützte sich auf §§ 45 II iVm 4, 5 WaffG und teilte ihm mit, dass er wegen seiner Tätigkeit in der Partei die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 5 II Nr. 3b WaffG). Eine RMB war nicht vorhanden. Der Mandant wusste auch nicht mehr, wann er den Bescheid zugestellt bekommen habe.
Der Mandant folgte der Anordnung und sendete die Waffenbesitzkarte an das PP D'dorf sowie gab seine Waffen dem Schützenbruder Herrn B. Da er aus gesundheitlichen Gründen sich nicht um die Angelegenheit kümmern konnte, bat er Herrn B für ihn die Klage zu erheben. Dabei sollte seine Anschrift aus den Gründen der Tätigkeit nicht angegeben werden. Am 4.10.12 erhob der Herr B im Namen und mit Vollmacht des Mandanten eine Klage beim VG Düsseldorf. Er beantragte, den Bescheid aufzuheben. In der Begründetheit vertrat Herr B die Meinung, dass bei eine parteibezogenen Tätigkeit § 5 II Nr. 2B WaffG spezieller ist und daher dem § 5 II Nr. 3b WaffG vorgeht. Danach passierte zunächst nichts mehr. Am 19.02.13, dem Mandanten am 20.02.13 zugestellten Bescheid, holte die Behörde die RMB nach sowie stützte sich darauf, dass der Mandant auch keine Bedürfnis iSv § 8 WaffG mehr hat, da er seit einem Jahr kein Sport mehr betreibt. Das Gericht forderte Herrn B auf, die Klage nicht mehr zu verfolgen, da er gem. § 67 II VwGO nicht vertretungsbefugt ist. Anderenfalls ergeht ein zurückweisender Bescheid. Weiterhin soll die Anschrift des Klägers bis zum 19.04.13 dem Gericht mitgeteilt werden. Und der Anwendungsbereich des § 5 II WaffG könnte durchaus anders verstanden werden.
Der Mandant möchte die Erfolgsaussichten der Klage überprüft haben. Seine Anschrift soll nur dann dem Gericht mitgeteilt werden, wenn er ohne die Mitteilung den Prozess verlieren würde. Weiterhin möchte er auch die Waffenbesitzkarte zurück haben, da er die Waffen von Herrn B sich zurück holen kann. Der Mandant ist wieder vollständig gesund und möchte an den Turnieren teilnehmen und kann dies gerade aus den o.g. Umständen nicht.
Dem SV war die Begründung des Gesetzesentwurfs zum § 5 II WaffG beigefügt. Weiterhin berief sich auch die Behörde auf die "Ausnahme-Entscheidung" des BVerwG, welche besagte, dass ausnahmsweise die Erlaubnis nach dem Waffengesetz erteilt werden darf, wenn aus dem Vorleben der betroffenen Person ergibt, dass sie mit den Waffen ordnungsgemäß umgeht und darauf vertraut werden darf, dass dies auch in der Zukunft so passiert.
Die weiteren Voraussetzungen des § 4 WaffG waren nach dem Bearbeitervermerk erfüllt. Die Verwaltungsakten lagen auch dem Gericht mittlerweile vor.
Der Mandant ist seit dem Jahr 2007 Mitglied des Vorstandes der P-Partei und für den Marketingvertrieb zuständig. Die P-Partei hat einen rechtsextremistischen Inhalt. Im Jahr 2011 scheiterte jedoch das Verbot der Partei vor dem BVerfG. Da der Mandant für den Produktenvertrieb zuständig ist, bring er auch eigene Ideen mit, welche dann auch verwirklicht werden. Er hat T-Shirts entworfen, auf denen volksverhetzende und menschenverachtende Slogans abgedruckt sind.
Im Juli 2012 teilte ihm die Behörde mit, sie wolle ihm die Erlaubnis entziehen und bat um Stellungnahme. Am 30.08.12 erging gegen den Mandanten ein Bescheid. Danach wurde ihm die Erlaubnis entzogen, er musste die Waffenbesitzkarte und die Waffen abgeben und darüber Nachweis führen. Die Behörde stützte sich auf §§ 45 II iVm 4, 5 WaffG und teilte ihm mit, dass er wegen seiner Tätigkeit in der Partei die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 5 II Nr. 3b WaffG). Eine RMB war nicht vorhanden. Der Mandant wusste auch nicht mehr, wann er den Bescheid zugestellt bekommen habe.
Der Mandant folgte der Anordnung und sendete die Waffenbesitzkarte an das PP D'dorf sowie gab seine Waffen dem Schützenbruder Herrn B. Da er aus gesundheitlichen Gründen sich nicht um die Angelegenheit kümmern konnte, bat er Herrn B für ihn die Klage zu erheben. Dabei sollte seine Anschrift aus den Gründen der Tätigkeit nicht angegeben werden. Am 4.10.12 erhob der Herr B im Namen und mit Vollmacht des Mandanten eine Klage beim VG Düsseldorf. Er beantragte, den Bescheid aufzuheben. In der Begründetheit vertrat Herr B die Meinung, dass bei eine parteibezogenen Tätigkeit § 5 II Nr. 2B WaffG spezieller ist und daher dem § 5 II Nr. 3b WaffG vorgeht. Danach passierte zunächst nichts mehr. Am 19.02.13, dem Mandanten am 20.02.13 zugestellten Bescheid, holte die Behörde die RMB nach sowie stützte sich darauf, dass der Mandant auch keine Bedürfnis iSv § 8 WaffG mehr hat, da er seit einem Jahr kein Sport mehr betreibt. Das Gericht forderte Herrn B auf, die Klage nicht mehr zu verfolgen, da er gem. § 67 II VwGO nicht vertretungsbefugt ist. Anderenfalls ergeht ein zurückweisender Bescheid. Weiterhin soll die Anschrift des Klägers bis zum 19.04.13 dem Gericht mitgeteilt werden. Und der Anwendungsbereich des § 5 II WaffG könnte durchaus anders verstanden werden.
Der Mandant möchte die Erfolgsaussichten der Klage überprüft haben. Seine Anschrift soll nur dann dem Gericht mitgeteilt werden, wenn er ohne die Mitteilung den Prozess verlieren würde. Weiterhin möchte er auch die Waffenbesitzkarte zurück haben, da er die Waffen von Herrn B sich zurück holen kann. Der Mandant ist wieder vollständig gesund und möchte an den Turnieren teilnehmen und kann dies gerade aus den o.g. Umständen nicht.
Dem SV war die Begründung des Gesetzesentwurfs zum § 5 II WaffG beigefügt. Weiterhin berief sich auch die Behörde auf die "Ausnahme-Entscheidung" des BVerwG, welche besagte, dass ausnahmsweise die Erlaubnis nach dem Waffengesetz erteilt werden darf, wenn aus dem Vorleben der betroffenen Person ergibt, dass sie mit den Waffen ordnungsgemäß umgeht und darauf vertraut werden darf, dass dies auch in der Zukunft so passiert.
Die weiteren Voraussetzungen des § 4 WaffG waren nach dem Bearbeitervermerk erfüllt. Die Verwaltungsakten lagen auch dem Gericht mittlerweile vor.
Nachrichten in diesem Thema
Klausuren März 2013 - von Michael - 11.03.2013, 14:06
März Z 1 - von Aleksandra - 08.04.2013, 09:04
März Z 2 - von Aleksandra - 08.04.2013, 09:10
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März S 1 - von Aleksandra - 08.04.2013, 09:14
März S 2 - von Aleksandra - 08.04.2013, 09:15
März V 1 - von Aleksandra - 08.04.2013, 09:17
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RE: Klausuren März 2013 - von Examen-im-Mai - 08.04.2013, 15:55