20.08.2021, 18:02
(20.08.2021, 15:33)Gast schrieb:(20.08.2021, 15:11)NRW schrieb:(20.08.2021, 12:11)Gast schrieb:(20.08.2021, 10:25)NRW schrieb:(19.08.2021, 17:32)Praktiker schrieb: Eine Konstellation fällt mir aber jetzt doch noch ein, in der ich es versuchen würde:
Wenn der Zweitgutachter mit ausführlicher Begründung deutlich besser als der Erstgutachter bewertet hat - etwa fünf gegenüber drei Punkten -, es aber kein Angleichungsverfahren oder Drittkorrektur gab. Dann hat sich der Zweitgutachter mit dem Erstvotum auseinandergesetzt, aber nicht umgekehrt.
Hier würde ich Widerspruch einlegen, mir die Ausführungen des Zweitgutachters zu eigen machen und den Erstgutachter um Überprüfung bitten, ob er an seinem Bewertungsmaßstab festhält. Da kann es nämlich sein, dass der Erstgutachter denkt: upps, da war ich doch etwas streng. Und wenn der Zweitgutachter dann noch bekannt oder auch nur wegen seines Amtes respektiert wird, wird der Erstgutachter vielleicht nicht mit ausführlicher Begründung für seine Note streiten wollen, die ja der Zweitgutachter wieder lesen wird, sondern ggf. schlicht einräumen, dass es unter Hintenstellung aller Bedenken doch noch ausreichend war.
Reine Verständnisfrage. Ich verstehe Dein Beispiel nicht so ganz. So wie ich es kenne, aber evtl. ist es in anderen Bundesländern anders, kann der Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektors um ein paar Punkte nach oben oder unten verändern. Erst wenn er 3 Punkte o.ä. abweichen will, muss er sich mit dem Erstkorrektor verständigen bzw. ggf. einen Drittkorrektor einschalten. Wenn mich also der Zweitkorrektor eh schon angehoben hat, was bringt es mir, wenn der Erstkorrektor seinen Fehler einsieht und nun auch die Note des Zweitkorrektors vergeben möchte?
Also in Hessen etwa gibt es kein Annäherungsverfahren und keine Drittkorrektur, da wird knallhart das arithmetische Mittel gebildet, aus 1 Punkt Erstkorrektur und 15 Punkte Zweitkorrektur werden da 8 Punkte draus. Das könnte den Erstkorrektor durchaus zu denken geben.
Wenn man nur die Erstkorrektur angreift, dürfte der Zweitkorrektor davon aber nichts erfahren. Soweit ich weiß erfolgt eine Beteiligung nur, soweit von den Widerspruchsführer wirkungsvolle Hinweise erteilt werden.
Danke! So ergibt das ganze Sinn. Hatte mir schon gedacht, dass es da in anderen Bundesländern ggf. komische Regeln gibt. Da bin ich doch über das Verfahren in NRW sehr froh. Mein Erstkorrektor in beiden ÖffR Klausuren war ein komischer Bürgermeister aus dem Sauerland, der völligen Schwachsinn an den Rand geschrieben hat. Der Zweitkorrektor war ein Finanzrichter, der seine Aufgabe glücklicherweise erst nahm und gesehen hat, dass alles was der Erstkorrektor als fehlend bemängelte vorhanden war. Die Klausur war zwar insgesamt trotzdem keine Glanzleistung, aber stumpf nur arithmetisches Mittel, obwohl der Erstkorrektor keine Ahnung hatte, hätte mich Punkte gekostet und mich ggf. in den Widerspruch gezwungen. So konnte der 2. Korrektor das Ganze einfach beheben.
Der Sauerland-Korrektor: Ein Fall für den Generalbundesanwalt!
Wo ist nochmal das Sauerland??
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